XI ZR 393/20
BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 393/20 BESCHLUSS vom 2. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:020221BXIZR393.20.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, den Richter Dr. Matthias, die Richterin Dr. Menges, den Richter Dr. Schild von Spannenberg und die Richterin Dr. Allgayer beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Juli 2020 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Insbesondere hat der Senat keinen Anlass, die Revision wegen Grundsatzbedeutung zuzulassen, um dem Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG vorzulegen. Der Gerichtshof hat vor Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 4. Juni 2020 (C-301/18, "Leonhard", WM 2020, 1190 Rn. 32 und 37) bestätigt, dass der Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzvertrags über eine Finanzdienstleistung nach Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG einen Betrag "im Rahmen der tatsächlich erbrachten Dienstleistung" schulde.
Eine Differenzierung bei der Anwendung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2002/65/EG auf die vor und nach dem Widerruf zur Verfügung gestellte bzw. weiter überlassene Darlehensvaluta hat der Gerichtshof, vor allem aber der deutsche Gesetzgeber nicht getroffen. Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Senats, der zufolge der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs eines - hier im Jahr 2008 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen - Verbraucherdarlehensvertrags nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit § 346 Abs. 2 BGB auch für die nach dem Wirksamwerden des Widerrufs weiter überlassene Darlehensvaluta grundsätzlich Wertersatz in Höhe des Vertragszinses schuldet (vgl. Senatsurteile vom 12. März 2019 - XI ZR 9/17, WM 2019, 917 Rn. 18 und vom 8. Oktober 2019 - XI ZR 717/17, WM 2019, 2350 Rn. 18; Senatsbeschluss vom 19. Februar 2019 - XI ZR 362/17, WM 2019, 538 Rn. 6).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 125.000 €.
Ellenberger Matthias Schild von Spannenberg Allgayer Menges Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.09.2017 - 3 O 487/16 OLG Köln, Entscheidung vom 23.07.2020 - 12 U 330/17 -