Paragraphen in 2 ARs 456/17
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2 | 57 | StGB |
1 | 14 | StPO |
1 | 462 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF ARs 456/17 2 AR 270/17 BESCHLUSS vom 27. September 2017 in der Gerichtsstandsbestimmungssache gegen Az.: 75 StVK 89/17 Landgericht Hannover ECLI:DE:BGH:2017:270917B2ARS456.17.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und aufgrund der Eilbedürftigkeit ohne Anhörung des Verurteilten am 27. September 2017 beschlossen:
Die nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffende Entscheidung über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung wird gemäß § 14 StPO dem Landgericht Oldenburg – Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta übertragen.
Gründe:
Das Landgericht Oldenburg – Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Vechta ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO örtlich zuständig. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 25. September 2017 zutreffend ausgeführt hat, war diese Strafvollstreckungskammer bereits im Zeitpunkt der Einholung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Vechta durch die Staatsanwaltschaft Hannover am 14. Juni 2017 mit der Entscheidung über die Reststrafenaussetzung konkret befasst, weil der von Amts wegen zu beachtende maßgebliche Zwei-Drittel-Termin nach § 57 Abs. 1 StGB herannahte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Verurteilte (noch) in der Justizvollzugsanstalt Vechta.
Appl Krehl Zeng Grube Schmidt
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