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VII ZR 30/21

BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 30/21 BESCHLUSS vom 4. August 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:040821BVIIZR30.21.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2021 durch den Richter Halfmeier sowie die Richterinnen Graßnack, Borris, Dr. Brenneisen und Dr. C. Fischer beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 17. Dezember 2020 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 23.980 €

Gründe:

Die Revision war nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zuzulassen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Der Senat hat die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in Bezug auf § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 geprüft. Diese liegen nicht vor. Der Senat schließt sich den überzeugenden Erwägungen des VI. Zivilsenats an (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 72 ff., BGHZ 225, 316; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 10 ff., ZIP 2020, 1715).

Die Nichtzulassungsbeschwerde gibt keinen Anlass, davon abzuweichen. Der Kläger setzt sich mit den zentralen Erwägungen der zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Vorlagepflicht hinsichtlich der Vorschriften § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zutreffend abgelehnt wird, nicht - oder nicht hinreichend - auseinander.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Halfmeier Brenneisen Graßnack C. Fischer Borris Vorinstanzen: LG Stade, Entscheidung vom 23.01.2020 - 1 O 275/19 OLG Celle, Entscheidung vom 17.12.2020 - 7 U 174/20 -

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