Paragraphen in 5 StR 297/12
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StR 297/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. August 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges hier: Anhörungsrüge Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2012 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2012 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Gründe Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch beruht die Entscheidung des Senats darauf, dass er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Die im nachgereichten Schriftsatz des neuen Verteidigers vom 23. Juli 2012 vorgetragenen Gesichtspunkte sind vom Senat bereits bei seiner Entscheidung erwogen worden; sie führen aber im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung.
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