• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

VIII ZA 16/19

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 16/19 BESCHLUSS vom 17. März 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:170320BVIIIZA16.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, ihr für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 7. Zivilkammer - vom 9. September 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts ist zwar verfahrensfehlerhaft, da er - auch in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss - weder eigene tatbestandliche Feststellungen noch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO) enthält und zudem die Berufungsanträge nicht wiedergibt. Auch aus den Beschlussgründen lassen sich weder die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, entnehmen noch ist zumindest sinngemäß ersichtlich, in welchem Umfang die Beklagte das erstinstanzliche Urteil angegriffen und was sie mit ihrem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. zu diesen Anforderungen BGH, Urteile vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, NJW

2016, 3787 Rn. 6; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, NZM 2017, 732 Rn. 7 f.; vom 12. Juni 2018 - II ZR 229/16, NJW-RR 2018, 1087 Rn. 6; jeweils mwN).

Dieser Verfahrensfehler begründet vorliegend jedoch keinen Revisionszulassungsgrund (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208 unter II; vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, NJWRR 2004, 712 unter II 1 c aa; vom 16. Mai 2017 - VI ZR 25/16, NJW 2017, 2561 Rn. 10; vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 14; MünchKommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 543 Rn. 18; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 16. Aufl., § 543 Rn. 9).

2. Sonstige Gründe, die eine Zulassung der Revision gebieten würden, liegen nicht vor. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

3. Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - IX ZA 28/16, juris Rn. 4) abgesehen.

Dr. Milger Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 09.07.2018 - 17 C 1267/18 LG Augsburg, Entscheidung vom 09.09.2019 - 72 S 2708/18 -

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in VIII ZA 16/19

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO
1 522 ZPO
1 543 ZPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 114 ZPO
1 522 ZPO
1 543 ZPO

Original von VIII ZA 16/19

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von VIII ZA 16/19

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum