Paragraphen in VIII ZA 16/19
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1 | 114 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 16/19 BESCHLUSS vom 17. März 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:170320BVIIIZA16.19.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
Der Antrag der Beklagten, ihr für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Augsburg - 7. Zivilkammer - vom 9. September 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Der Zurückweisungsbeschluss des Berufungsgerichts ist zwar verfahrensfehlerhaft, da er - auch in Verbindung mit dem in Bezug genommenen Hinweisbeschluss - weder eigene tatbestandliche Feststellungen noch eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO) enthält und zudem die Berufungsanträge nicht wiedergibt. Auch aus den Beschlussgründen lassen sich weder die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Entscheidung beruht, entnehmen noch ist zumindest sinngemäß ersichtlich, in welchem Umfang die Beklagte das erstinstanzliche Urteil angegriffen und was sie mit ihrem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. zu diesen Anforderungen BGH, Urteile vom 21. September 2016 - VIII ZR 188/15, NJW
2016, 3787 Rn. 6; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, NZM 2017, 732 Rn. 7 f.; vom 12. Juni 2018 - II ZR 229/16, NJW-RR 2018, 1087 Rn. 6; jeweils mwN).
Dieser Verfahrensfehler begründet vorliegend jedoch keinen Revisionszulassungsgrund (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - V ZR 441/02, NJW 2003, 3208 unter II; vom 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, NJWRR 2004, 712 unter II 1 c aa; vom 16. Mai 2017 - VI ZR 25/16, NJW 2017, 2561 Rn. 10; vom 19. Juni 2019 - IV ZR 224/18, juris Rn. 14; MünchKommZPO/Krüger, 5. Aufl., § 543 Rn. 18; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 16. Aufl., § 543 Rn. 9).
2. Sonstige Gründe, die eine Zulassung der Revision gebieten würden, liegen nicht vor. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch ist die Revisionszulassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
3. Von einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung von § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 2. März 2017 - IX ZA 28/16, juris Rn. 4) abgesehen.
Dr. Milger Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 09.07.2018 - 17 C 1267/18 LG Augsburg, Entscheidung vom 09.09.2019 - 72 S 2708/18 -
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