Paragraphen in III ZA 13/20
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3 | 544 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZA 13/20 BESCHLUSS vom 30. Juli 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:300720BIIIZA13.20.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Herr beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 5. Dezember 2019 - 9 U 6/19 - wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Der Kläger beantragt mit am 5. Juni 2020 eingegangenem Schreiben Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Berufungsurteil. Mit diesem - seiner vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigen am 6. Dezember 2019 zugestellten - Urteil war das beklagte Land, gegen das der Kläger Amtshaftungsansprüche wegen fehlerhafter Behandlung durch eine Anstaltsärztin im Justizvollzug geltend macht, unter anderem zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 10.000 € verurteilt worden. Soweit der Kläger darüber hinaus die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens weiteren 10.000 € sowie die Feststellung begehrt hatte, dass das beklagte Land zum Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden verpflichtet sei, hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Diese Klagebegehren will der Kläger mit der beabsichtigten Revision weiterverfolgen.
II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Da der Prozesskostenhilfeantrag nicht rechtzeitig innerhalb der durch die Zustellung des Urteils in Gang gesetzten Monatsfrist des § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingegangen ist, wäre eine Nichtzulassungsbeschwerde jedenfalls wegen nicht fristgerechter Einlegung unzulässig, ohne dass insoweit die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestünde (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 28. Mai 2020 - III ZB 57/19, BeckRS 2020, 13272 Rn. 7 f und vom 25. April 2019 - III ZB 104/18, BeckRS 2019, 11419 Rn. 6; BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 2020 - IX ZB 45/19, juris Rn. 6 und vom 20. März 2018 AnwZ (Brfg) 8/17, juris Rn. 8). Davon abgesehen, wäre sie auch gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Berufungsentscheidung, wobei für die Bewertung der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz und die bis dahin vom Kläger vorgebrachten Anknüpfungstatsachen maßgebend sind. Hat er in den Vorinstanzen keine verlässlichen oder vollständigen Angaben zum Wert gemacht und hat das Berufungsgericht den Streitwert daher unter Zugrundelegung der unvollständigen Angaben geschätzt, kann der Kläger diese Streitwertfestsetzung nicht mit neuem oder ergänzendem Tatsachenvortrag in Frage stellen, um den Wert der Beschwer im Revisionsrechtszug zu erhöhen. Insbesondere ist er gehindert, neue Angaben zum Schadensumfang "nachzuschieben", wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat und deshalb auch nicht bewertungsfähiger Gegenstand eines Feststellungsbegehrens gewesen ist (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - III ZR 205/15, BeckRS 2016, 20067 Rn. 4 und vom 18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, BeckRS 2015, 748 Rn. 2).
2. Nach diesen Kriterien ist im vorliegenden Fall - auch unter Berücksichtigung der Abweisung seines Feststellungsantrags - von einer 20.000 € jedenfalls nicht übersteigenden Beschwer des Klägers auszugehen. Zwar hat der Kläger in der Klageschrift sein Feststellungsbegehren mit 30.000 € bewertet, diese Angabe jedoch nicht begründet, sondern nur auf die Möglichkeit eines zu Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit führenden fortbestehenden Gesundheitsschadens und die damit gegebenenfalls verbundenen Beschwerden verwiesen. Konkrete Anknüpfungstatsachen zur Bewertung seines Feststellungsantrags - etwa dazu, welche Behandlungsmaßnahmen noch erforderlich werden könnten oder welcher bezahlten Berufstätigkeit er ohne die befürchteten dauerhaften Leistungseinschränkungen voraussichtlich nachgehen würde - hat er dabei nicht vorgetragen, weshalb das Berufungsgericht dessen Wert nur auf 3.000 € geschätzt hat. Entgegen der mit dem Prozesskostenhilfeantrag vorgetragenen Auffassung des Klägers ergeben sich auch aus seiner Berufungsbegründung, mit der er einen Verdienstausfall in der Justizvollzugsanstalt von insgesamt etwa 7.000 € behauptet hat, keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Bewertung des Feststellungsantrags, die unter Berücksichtigung seines weiteren Begehrens auf Zahlung eines mindestens um 10.000 € erhöhten Schmerzensgeldes insgesamt eine die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreichende Beschwer ergeben würde.
Herrmann Arend Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 21.12.2018 - 7 O 1222/13 (186) OLG Braunschweig, Entscheidung vom 05.12.2019 - 9 U 6/19 -
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