Paragraphen in 5 StR 330/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
1 | 473 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 330/20 BESCHLUSS vom 15. September 2020 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes ECLI:DE:BGH:2020:150920B5STR330.20.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag als Gesamtschuldner haftet und Zinsen auf den der Adhäsionsklägerin zuerkannten Schmerzensgeldbetrag ab dem 7. März 2020 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat auch eingedenk des geringfügigen Teilerfolgs die Kosten des Rechtsmittels und die in der Revisionsinstanz entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
Cirener Resch Gericke von Häfen Köhler Vorinstanz: Hamburg, LG, 20.03.2020 - 6500 Js 222/08 610 KLs 29 19 2 Ss 66/20 jug
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