Paragraphen in 5 StR 75/17
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 75/17 BESCHLUSS vom 9. August 2017 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:090817B5STR75.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Verfahrensrüge des Angeklagten S. bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Das weitere Vorbringen der Revision, die Strafanzeige des Großvaters des Angeklagten habe nicht den im Urteil wiedergegebenen Inhalt, belegt allenfalls einen Widerspruch zwischen dem Inhalt des Urteils und den Akten. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, ist ein solcher Widerspruch, wenn er sich nicht aus den Urteilsgründen selbst ergibt, für sich allein regelmäßig revisionsrechtlich unerheblich, da er auf die unzulässige Rüge der Aktenwidrigkeit der Urteilsgründe hinausläuft (BGH, Urteile vom 2. Juni 1992 – 1 StR 182/92, NStZ 1992, 506, und vom 13. September 2006 – 2 StR 268/06, BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 45; Beschluss vom 24. November 2000 – 2 StR 361/00, NStZ-RR 2001, 262). Ein in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannter Ausnahmefall liegt hier nicht vor, da der von der Revision vorgetragene Akteninhalt nicht durch Urkundenbeweis eingeführt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. September 1997 – 5 StR 237/97, BGHSt 43, 212, 213 f., und vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 21).
Mutzbauer Berger Schneider Mosbacher König
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