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VIII ZB 64/16

BUNDESGERICHTSHOF VIII ZB 64/16 BESCHLUSS vom 9. November 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:091116BVIIIZB64.16.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Prof. Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. Bünger beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe in Freiburg - 4. Zivilsenat - vom 18. August 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf die Gebührenstufe bis 500 € festgesetzt.

Gründe:

Das Rechtsmittel war zu verwerfen, weil eine Beschwerde an ein oberstes Bundesgericht wegen der Wertfestsetzung nicht statthaft ist (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG).

Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 08.03.2016 - 6 O 291/13 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 18.08.2016 - 4 W 61/16 -

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