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V ZR 44/12

BUNDESGERICHTSHOF V ZR 44/12 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Februar 2012 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. 1 Die in einem Pflegeheim lebende, unter Betreuung stehende Klägerin verlangt von dem Beklagten, ihrem Sohn, die Räumung und Herausgabe von seit 30 Jahren unentgeltlich überlassenen privat und gewerblich genutzten Räumlichkeiten in ihrem Haus sowie die Entfernung einer Containeranlage im Garten. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage wegen wirksamer Kündigung einer Leihe stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde; der Beklagte will in dem angestrebten Revisionsverfahren die Abweisung der Klage erreichen.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

1. Bei einer Klage auf Räumung und Herausgabe von Räumlichkeiten nach der Kündigung einer Leihe bestimmt sich der Wert gemäß § 6 Satz 1 Alt. 1 ZPO; maßgeblich ist der nach § 3 ZPO zu schätzende Verkehrswert der Räume. Für den Wert einer Beseitigungsklage ist das Interesse des Klägers an der Beseitigung des beanstandeten Zustands maßgeblich; es ist ebenfalls nach § 3 ZPO zu schätzen. Beide Werte sind zusammenzurechnen. Für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung maßgebend (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2009 - V ZR 152/08, Grundeigentum 2009, 514, 515).

2. Nach diesen Grundsätzen bemisst sich die Beschwer des Beklagten, welche er mit der Revision geltend machen kann, nach dem Verkehrswert der Räumlichkeiten, zu deren Herausgabe er verurteilt worden ist. Hinzuzurechnen ist der Wert seines Interesses, sich gegen die Kosten einer Ersatzvornahme für die Beseitigung der Containeranlage zu wehren (vgl. Senat, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 315 ff.).

3. Dass diese Werte zusammen 20.000 € übersteigen, hat der Beklagte nicht - wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, NJW 2002, 3180) - glaubhaft gemacht.

a) Sein Hinweis auf die Grundstücksgröße von 2.008 qm und auf einen - nicht glaubhaft gemachten - Verkehrswert von "sicher über 20 €" pro Quadratmeter ist unerheblich, weil er nicht zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks verurteilt worden ist.

b) Ebenfalls unerheblich ist der Hinweis auf den Vortrag in den Tatsacheninstanzen, der Beklagte habe "im Laufe der Jahre" zur Instandhaltung und Verbesserung des Gebäudes ca. 300.000 € aufgewendet. Denn es ist nicht erkennbar, zu welchem heutigen Verkehrswert die behaupteten Investitionen - sie sollen zum größten Teil Anfang der 1980er Jahre erbracht worden sein - geführt haben. Insbesondere angesichts des von dem Beklagten hervorgehobenen Vorbringens der Betreuerin der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, das Gebäude sei nichts wert, hätte der Beklagte den Verkehrswert der herauszugebenden Räumlichkeiten nennen und glaubhaft machen müssen.

c) Sein Hinweis auf den Vortrag, der Verkauf des Grundstücks unter Aufrechterhaltung der bestehenden Verhältnisse werde einen Erlös von über 150.000 € erbringen, ist wiederum unerheblich. Der Vortrag besagt nichts zu dem Verkehrswert der herauszugebenden Räumlichkeiten, der sich auch nicht aus dem Verkehrswert des Grundstücks ableiten lässt; auch fehlt es an der Glaubhaftmachung.

d) Schließlich fehlen Darlegungen zu dem Wert des Interesses des Beklagten an der Abwehr der Kosten einer Ersatzvornahme für die Beseitigung der Containeranlage.

III. 10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert setzt der Senat - mangels anderer Anhaltspunkte - in derselben Höhe wie das Berufungsgericht fest.

Stresemann Czub Lemke Kazele Schmidt-Räntsch Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 01.08.2011 - 6 O 171/11 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 01.02.2012 - 3 U 162/11 -

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