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4 StR 510/14

BUNDESGERICHTSHOF StR 510/14 BESCHLUSS vom 5. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen hier: Anhörungsrüge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2015 beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten L.

gegen den Beschluss des 4. Strafsenats vom 12. Februar 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1. Das Landgericht hat den Verurteilten L.

wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in sieben Fällen unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2015 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben vom 22. Februar 2015 den „Rechtsbehelf der Anhörungsrüge“ erhoben. Mit weiteren Schreiben vom 12. und 20. März 2015 sowie 5. April 2015 hat er seine Ausführungen vertieft und ergänzt.

2. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist unbegründet. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen und Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden ist, noch hat er bei seiner Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14; Beschluss vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 521/13 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 136; StraFo 2007, 463).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 1 StR 81/13 mwN).

Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin

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