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V R 41/15

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 29.3.2016, V R 41/15 Abgrenzung zwischen selbständiger Revision und Anschlussrevision - Verhältnismäßige Teilung der Kosten des Revisionsverfahrens bei Rücknahme selbständiger Revisionen Tenor Das Verfahren wird eingestellt, nachdem sowohl der Kläger als auch das Finanzamt ihre Revision zurückgenommen haben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 1/10 und das Finanzamt zu 9/10.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 224.200 EUR festgesetzt.

Tatbestand I. Der erkennende Senat ließ mit Beschluss vom 12. November 2015 V B 32/15 die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg vom 17. Oktober 2014 9 K 4424/11 zu, in dem das FG die Umsatzsteuer für das Streitjahr 2008 um 152.000 EUR und für das Streitjahr 2009 um 57.000 EUR herabgesetzt hatte. Der Beschluss ist beiden Beteiligten am 28. November 2015 zugestellt worden. Mit einem am 21. Dezember 2015 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Telefax legte der Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) Revision gegen das Urteil des FG ein und bezeichnete sich darin als Anschlussrevisionskläger. Am 22. Dezember 2015 legte auch der Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagte (Kläger) Revision gegen das Urteil des FG ein und begehrte eine Herabsetzung der Umsatzsteuer 2008 um weitere 15.200 EUR.

Entscheidungsgründe II. Bei der Rücknahme selbständiger Revisionen sind die Kosten des Revisionsverfahrens entsprechend der Vorschrift des § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) verhältnismäßig zu teilen. Ungeachtet der Bezeichnung als "Anschlussrevisionskläger" in der Revisionsschrift vom 21. Dezember 2015 handelte es sich auch bei der Revision des FA um eine selbständige Revision. Das folgt zum einen aus der Bezeichnung des eingelegten Rechtsmittels als "Revision". Zum anderen hat das FA seine Revision noch vor der des Klägers eingelegt, so dass auch aus diesem Grund keine Anschlussrevision vorliegen kann.

Dementsprechend sind im Streitfall die Kosten den Beteiligten nach dem Verhältnis der Gegenstandswerte ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen (vgl. dazu BFH-Beschlüsse vom 3. Januar 2000 XI R 35/91, BFH/NV 2000, 598; vom 11. Januar 1972 VII R 26/69, BFHE 104, 286, BStBl II 1972, 351).

Da der Gegenstandswert der Revision des FA 209.000 EUR beträgt und der Gegenstandswert der Revision des Klägers 15.200 EUR (§ 136 Abs. 2 FGO), ist der Streitwert für das Revisionsverfahren auf 224.200 EUR festzusetzen.

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