24 W (pat) 20/11
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 20/11
_______________________
(Aktenzeichen)
…
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Marke 306 53 690 hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 14. Mai 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juli 2009 und vom 22. Dezember 2010 sind wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 306 53 690 aufgrund des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 002 244 754 angeordnet worden ist.
Gründe Mit Beschluss vom 13. Juli 2009 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der eingetragenen Marke 306 53 690 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 002 244 754 angeordnet und im Übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen haben die Beteiligten wechselseitig Erinnerung eingelegt. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 wurden der Erstbeschluss teilweise aufgehoben und beide Erinnerungen im Übrigen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben der Markeninhaber und der Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Mit Erklärung vom 13. Mai 2013 hat der Widersprechende den Widerspruch zurückgenommen. Damit hat sich das Widerspruchsverfahren für alle Instanzen in der Hauptsache erledigt.
Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO ist auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma" und Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Auflage, § 42 Rdn. 49). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
Werner Dr: Schnurr Heimen Bb
Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.
Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.