Paragraphen in 8 W (pat) 18/15
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2 | 269 | ZPO |
1 | 20 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 18/15
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 102 10 063 …
BPatG 152 08.05 hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, die Richter Dr. agr. Huber, Dipl.-Ing Rippel und die Richterin Uhlmann beschlossen:
1.) Es wird festgestellt, dass das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind.
2.) Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Mai 2015 ist wirkungslos.
Gründe I.
Die Einsprechende hat gegen das Patent 102 10 063 (Streitpatent), dessen Erteilung am 11. August 2011 veröffentlicht worden war, Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat hierauf mit Beschluss vom 11. Mai 2015 das Streitpatent widerrufen. Hiergegen hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
Das Streitpatent ist mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 erloschen, weil die 15. Jahresgebühr nicht gezahlt worden ist.
Mit Schreiben vom 21. November 2015 hat der Senat der Einsprechenden unter Hinweis auf das Erlöschen des Streitpatents Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Daraufhin hat die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin geltend gemacht, ein Rechtsschutzinteresse an einer Beschwerdeentscheidung zu haben und beantragt, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Inhaltliche Erklärungen zu den das Rechtsschutzinteresse begründenden Tatsachen hat sie nicht abgegeben. Die Einsprechende hat mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2016 beantragt, Einspruchs- und Beschwerdeverfahren als in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Nach dem Erlöschen des Streitpatents waren die Erledigung des Einspruchsverfahrens und des Einspruchsbeschwerdeverfahrens sowie die Wirkungslosigkeit des angegriffenen Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamtes festzustellen.
1. Das Streitpatent ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen, weil die Jahresgebühr nicht rechtzeitig gezahlt worden ist. Das öffentliche Interesse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens ist somit entfallen. Die Einsprechende hat zudem kein Rechtsschutzinteresse an einem bestandskräftigen Widerruf des Streitpatents geltend gemacht. Damit ist das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 ff. - „Radauswuchtmaschine“; BGH GRUR 2012, 1071 ff. - „Sondensystem“; BPatG Beschluss vom 15. Dezember 2015, 10 W (pat) 53/14; a. A: Benkard/Schäfers/Schwarz, PatG, 11. Aufl., § 59 Rn. 120 f.). Die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass auch das Beschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich seinerseits erledigt hat (vgl. Busse/Engels, PatG, 8. Aufl., § 73 Rn. 191); auch dies war - im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter - durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, a. a. O. - „Radauswuchtmaschine“). Ein Rechtsschutzinteresse der Patentinhaberin an der Fortführung des Verfahrens mit dem Ziel der Feststellung der Bestandskraft des Patents für die Vergangenheit ist nicht dargetan oder erkennbar, zumal der von ihr angegriffene Widerrufsbeschluss mit der Erledigung des Einspruchsverfahrens analog § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos geworden ist (s. u. Ziffer 2).
2. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 295 und § 73 Rn. 178; vgl. auch Anmerkung Köppen in Mitt. 2014, 282, 283).
III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Dr. Huber Rippel Uhlmann Pr
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