Paragraphen in 1 StR 335/14
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2 | 243 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 335/14 BESCHLUSS vom 14. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2015 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten I. gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. November 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar beanstandet die Revision zu Recht, dass eine Mitteilung gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO unterblieben ist (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. August 2014 – 2 BvR 2172/13, NStZ 2014, 592 unter Bezugnahme auf BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 ff.). Der Senat hat im Freibeweisverfahren die entsprechenden Verfahrenstatsachen aufgeklärt. Danach steht zweifelsfrei fest, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, deren Inhalt nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO mitzuteilen gewesen wäre. Denn alle Verfahrensbeteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass es im Vorfeld der Hauptverhandlung keinerlei Gespräche über die Möglichkeit einer Verständigung gegeben hat.
Angesichts dessen kann ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler ausnahmsweise ausgeschlossen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 223 f. Rn. 98; BGH, Beschluss vom 25. November 2014 – 2 StR 171/14, Rn. 5 mwN).
Graf Mosbacher Cirener Fischer Radtke
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1 | 349 | StPO |
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