Paragraphen in VII ZR 18/19
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4 | 78 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 18/19 BESCHLUSS vom 21. August 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:210819BVIIZR18.19.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Anspruch.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 100.000 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt hat, hat das Berufungsgericht nach entsprechendem Hinweis durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, diese jedoch, nachdem ihre Prozessbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat, nicht begründet. Mit einem am letzten Tag der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz hat die Beklagte beantragt, ihr gemäß § 78b ZPO einen Notanwalt beizuordnen.
II.
Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist nicht begründet.
Voraussetzung für eine derartige Beiordnung ist unter anderem, dass die von der Partei beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, § 78b Abs. 1 ZPO. Aussichtslosigkeit ist gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - VII ZR 25/14 Rn. 2 m.w.N.).
Dies ist hier der Fall. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Beklagten erscheint aussichtslos. Es ist nicht zu erkennen, dass ein der Beklagten beigeordneter Rechtsanwalt in der Lage wäre, deren Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO analog).
Pamp Graßnack Halfmeier Sacher Kartzke Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 12.06.2017 - 9 O 951/16 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.01.2019 - 8 U 168/17 -
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