Paragraphen in V ZA 44/17
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2 | 117 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF V ZA 44/17 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:061217BVZA44.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe: I.
Das Amtsgericht hat eine von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen.
Das Berufungsurteil ist der Klägerin am 13. September 2017 zugestellt worden. Mit am 13. Oktober 2017 bei dem Bundesgerichtshof eingegangenem Schreiben hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde beantragt. Dem Prozesskostenhilfeantrag war eine ausgefüllte und unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ohne jegliche Belege beigefügt. II.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. 4 Die Angaben der Klägerin ermöglichen keine Prüfung, ob sie außer Stande ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Klägerin hat innerhalb der Rechtsmittelfrist zwar eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem unterschriebenen Vordruck übermittelt. Dies war aber schon deshalb unzureichend im Sinne von § 117 Abs. 4 ZPO, weil es sich um einen veralteten Vordruck handelte.
Vor allem fehlt es an der Vorlage von Belegen für die darin enthaltenen Angaben. Die Beifügung der „entsprechenden Belege“ ist dem Antragsteller in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich zur Pflicht gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - IX ZA 8/03, FamRZ 2004, 99, 100). Demgemäß ist (auch im veralteten Vordruck) bei den abgefragten Angaben jeweils eine Rubrik „Beleg Nummer“ vorhanden, die entsprechend auszufüllen ist. Ein Hinweis des Gerichts auf das Fehlen der Belege war innerhalb der am 13. Oktober 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist nicht möglich; eine Nachreichung wäre nunmehr verspätet (vgl. Senat, Beschluss vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7).
Stresemann Schmidt-Räntsch Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen:
AG Pforzheim, Entscheidung vom 15.02.2017 - 7 C 87/16 LG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.09.2017 - 20 S 33/17 - Kazele
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2 | 117 | ZPO |
1 | 114 | ZPO |
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1 | 114 | ZPO |
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