Paragraphen in 2 StR 118/13
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BUNDESGERICHTSHOF StR 118/13 BESCHLUSS vom 18. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2013 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 19. Juni 2013 wird wegen offensichtlichen Schreibversehens im Einleitungssatz zur Entscheidungsformel dahin berichtigt, dass das Beschlussdatum auf "19. Juni 2013" lautet.
Fischer Ott Schmitt Zeng Eschelbach
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