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8 W (pat) 11/06

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 11/06

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung … …

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 14. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner, die Richter Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber und Kätker sowie die Richterin Dr.-Ing. Prasch beschlossen:

Die Beschwerden des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 28. Februar 2005 und gegen den Beschluss der BPatG 152 08.05 Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. Oktober 2005 werden als unzulässig verworfen.

Gründe I.

Am 8. August 1990 hat der Anmelder und Beschwerdeführer beim Deutschen Patent- und Markenamt eine „…“ zum Patent angemeldet.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 01 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung zurückgewiesen. Der Beschluss ist dem Anmelder am 10. März 2005 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit am 11. Juni 2005 per Telefax eingegangenem Schreiben Beschwerde eingelegt und zugleich Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr sowie Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung der Beschwerde und Zahlung der Beschwerdegebühr beantragt.

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2005 hat die Patentabteilung 23 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist dem Anmelder am 5. Dezember 2005 zugestellt worden.

Mit am 7. Februar 2006 eingegangenen Schreiben vom 3. Februar 2006 hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung der beiden o. g. Beschlüsse, Wiedereinsetzung in die Fristen für die Einlegung der Beschwerde und Zahlung der Beschwerdegebühr sowie Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr begehrt.

Der Senat hat den Anmelder mit Bescheid vom 23. August 2012 darauf hingewiesen, dass die Schutzdauer des angemeldeten und bisher nicht erteilten Patents inzwischen abgelaufen ist und ihm Gelegenheit gegeben, ein etwaiges Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und der nachträglichen Erteilung des Patents geltend zu machen. Andernfalls sei mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig zu rechnen. Hierauf hat sich der Anmelder nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Es liegen zwei Beschwerden gegen zwei Beschlüsse des Patentamts vor, über die jedoch in einem einheitlichen Beschwerdeverfahren zu entscheiden ist.

Gegenstand des Verfahrens ist die Zurückweisung der Patentanmeldung durch Beschluss der Prüfungsstelle vom 28. Februar 2005. Diesen Beschluss hat der Anmelder mit der am 11. Juni 2005 eingegangenen Beschwerde angefochten, wobei er zugleich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde und Zahlung der Beschwerdegebühr gestellt hat.

Bei dem Wiedereinsetzungsantrag handelt es sich um einen mit der Beschwerde verbundenen Antrag, mit dem die Zulässigkeit des (verspätet und ohne Gebühr eingelegten) Rechtsmittels gewahrt bzw. wieder hergestellt werden soll. Über die Beschwerde und den damit verbundenen Wiedereinsetzungsantrag hätte im Wege der Abhilfe nur die Stelle entscheiden dürfen, deren Beschluss angefochten wird, also die Prüfungsstelle (vgl. § 73 Abs. 3 Satz 1 PatG). Wird die Beschwerde mit einem Wiedereinsetzungsantrag verbunden, so kann die Prüfungsstelle auch nur dann eine Abhilfeentscheidung treffen, wenn sie die Wiedereinsetzung gewähren und zugleich der Beschwerde, d. h. der Anfechtung des Zurückweisungsbeschlusses, abhelfen will. Ansonsten hat sie die Beschwerde dem Bundespatentgericht vorzulegen (§ 73 Abs. 3 Satz 3 PatG). Eine isolierte Versagung der Wiedereinsetzung, wie sie hier - noch dazu von einer unzuständigen Stelle - vorgenommen worden ist, ist hingegen nicht zulässig (st. Rspr. u. h. M., vgl. BPatG BlfPMZ 1983, 185; BPatGE 29, 112, 116; BlfPMZ 2008, 334; Schulte, Patentgesetz, § 73 Rn. 102; Busse, Patentgesetz, § 73 Rn. 126; Benkard, Patentgesetz u. Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 73 Rn. 52 jeweils m. w. N.).

Die (zweite) Beschwerde vom 3. Februar 2006 gegen die isolierte Versagung der Wiedereinsetzung begründet daher kein neues, gesondertes Beschwerdeverfahren. Vielmehr liegt im Ergebnis nunmehr ein Verfahrensstand vor, der im Wesentlichen auch bestehen würde, wenn die Prüfungsstelle der Beschwerde gegen ihren Zurückweisungsbeschluss vom 28. Februar 2005 nicht abgeholfen und diese - ohne überflüssigen weiteren Beschluss über das Wiedereinsetzungsgesuch vorschriftsmäßig dem Bundespatentgericht vorgelegt hätte. Damit ist einheitlich über beide Beschwerden zu entscheiden.

2. Die Beschwerden sind unzulässig geworden und deshalb zu verwerfen (§ 79 Abs. 2 Satz 1 PatG). Der Anmelder hat kein Rechtschutzbedürfnis mehr an der Erteilung des Patents. Der Zeitpunkt, bis zu dem das nachgesuchte Patent nach § 16 Abs. 1 Satz 1 PatG dauern konnte (20 Jahre beginnend mit dem Anmeldetag), ist verstrichen. Das Patent wäre also bereits abgelaufen, wenn es nunmehr erteilt würde.

In einem solchen Fall ist eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung des Patents besteht, etwa weil Entschädigungsansprüche gegen Dritte nach § 33 Abs. 1 PatG im Raum stehen (vgl. BPatG GRUR 2000, 1017 - Benutzerleitende Information). Ein solches Rechtsschutzinteresse hat der Anmelder vorliegend nicht geltend gemacht.

Die Beschwerden waren damit schon aus diesem Grunde als unzulässig zu verwerfen, ohne dass es noch auf weitere Rechtsfragen ankommt. Dieser Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 79 Abs. 2 Satz 2 PatG).

Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Dr. Prasch Cl

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