V ZA 16/14
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 184/14 V ZA 16/14 BESCHLUSS vom 8. Januar 2015 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Stresemann, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kazele wegen Besorgnis der Befangenheit und die Anhörungsrüge des Antragsstellers gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2014 werden als unzulässig verworfen. Die Gegenvorstellung des Schuldners gegen den Beschluss des Senats vom 12. November 2014 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 31. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Gründe: 1 1. Das Ablehnungsgesuch des Antragsstellers gegen die Richter, die an dem Beschluss vom 12. November 2014 mitgewirkt haben, ist als unzulässig zu verwerfen.
a) Der Senat ist in der eingangs genannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, juris und vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61; BGH, Beschluss vom 1. Juli 2014 - VIII ZB 27/14, juris; BVerfG, NJW 2007, 3771, 3772; NJW-RR 2008, 72, 73 jeweils mwN).
b) Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann (Senat, Beschlüsse vom 28. April 2011 - V ZR 8/10, juris Rn. 3 mwN und vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61 Rn. 8).
c) Das ist der Inhalt des Ablehnungsgesuchs des Antragsstellers. Zwar bezeichnet er die fünf Mitglieder des Senats namentlich, die an dem mit der Anhörungsrüge zur Überprüfung gestellten Beschluss mitgewirkt haben. Dies ist aber auch unter Berücksichtigung des Gebots, das Ablehnungsgesuch vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen (BVerfG, NJW 2007, 3771, 3773; NJW-RR 2008, 72, 74), nicht als eine zulässige Ablehnung einzelner Richter anzusehen (vgl. BFH, Beschluss vom 20. November 2009 - III S 20/09, juris Rn. 4). Der Antragsteller begründet das Ablehnungsgesuch lediglich mit seiner Ansicht nach vorhandenen Verfahrensverstößen und offensichtlich fehlerhaften Entscheidungen, ohne konkrete, auf eine Befangenheit der einzelnen Mitglieder des Senats hinweisende Anhaltspunkte zu benennen (vgl. BFH, Beschluss vom 20. November 2009 - III S 20/09, juris Rn. 4). Dies genügt nicht zur Glaubhaftmachung eines Befangenheitsgrundes (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 1. Juli 2014 - VIII ZB 27/14, juris; vom 15. August 2013
- I ZA 2/13, juris Rn. 3 f.; vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris; vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4, jeweils mwN).
2. Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb einer Notfrist von vierzehn Tagen bei Gericht eingegangen ist (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Zustellung des Beschlusses vom 12. November 2014 an den Antragssteller erfolgte am 2. Dezember 2014, der Schriftsatz ging erst am 17. Dezember 2014 und damit nach Fristablauf bei Gericht ein.
3. Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 12. November 2014.
4. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht fristgerecht durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3, § 575 Abs. 2 und 3, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Stresemann Brückner Schmidt-Räntsch Göbel Roth Vorinstanzen: AG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 12.02.2013 - 1 K 44/11 LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 31.07.2014 - 1 T 25/13 -