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1 StR 669/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 669/15 BESCHLUSS vom 10. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2016:100516B1STR669.15.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 2. Juli 2015, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen und in fünf Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften, sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften, schuldig ist,

b) im Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit dahin korrigiert, dass die Ziffern 8 und 10 des Urteils vorläufig vollstreckbar sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier tatmehrheitlichen Fällen jeweils in Tateinheit mit Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften in Tatmehrheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern in sechs tatmehrheitlichen Fällen, davon in zwei Fällen in zwei tateinheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sichverschaffen von kinderpornographischen Schriften“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, von der sechs Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Zudem hat es zu Gunsten der Nebenklägerinnen Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die Revision des Angeklagten führt mit der näher ausgeführten Sachrüge zu einer Änderung des Schuldspruchs und der Vollstreckbarkeitsentscheidung in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang (§ 349 Abs. 4 StPO) und bleibt im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. In den Fällen II. 2. b) und II. 3. b) aa) ist der Vorwurf des Sichverschaffens kinderpornografischer Schriften verjährt, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat. Dies führt zum Wegfall des hiervon betroffenen jeweiligen tateinheitlichen Schuldspruchs. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht in diesen Fällen ohne den Rechtsfehler auf eine niedrigere Einzelstrafe erkannt hätte, weil auch verjährte Taten, die – wie hier – prozessordnungsgemäß festgestellt sind, zum Nachteil des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 1 StR 319/10, NStZ-RR 2010, 374). Zur Klarstellung hat der Senat den Schuldspruch auf Anregung des Generalbundesanwalts insgesamt neugefasst.

2. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die Vollstreckbarkeitsentscheidung in Ziffer 13 des Urteilstenors teilweise ins Leere geht, denn vorläufig vollstreckbar sind nicht die dort genannten Ziffern 6 und 8 des Tenors,

sondern lediglich die Ziffern 8 und 10. Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, so dass der Senat den Ausspruch entsprechend geändert hat.

3. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (vgl. § 473 Abs. 4 StPO). Die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen hat der Angeklagte insgesamt zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).

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