V ZB 160/17
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 160/17 BESCHLUSS vom 7. Dezember 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:071217BVZB160.17.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen vom 29. Juni 2017 und der Beschluss des Landgerichts München II - 6. Zivilkammer vom 11. Juli 2017 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in den Rechtsmittelinstanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in den Rechtsmittelinstanzen werden dem Landkreis Garmisch-Partenkirchen auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
I.
Der Betroffene, ein marokkanischer Staatsangehöriger, wurde am 14. Dezember 2015 und am 18. Februar 2016 nach Österreich zurückgeschoben. Anfang Januar 2017 wurde er im Bundesgebiet angetroffen und wegen einer noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe festgenommen. Vom 13. Januar bis zum 11. Juni 2017 befand er sich zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe in Strafhaft. Ab dem 12. Juni 2017 befand er sich in Strafhaft zur Vollstreckung einer weiteren Freiheitsstrafe, wobei die Haft am 11. Juli 2017 enden sollte. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom 13. Juni 2017, ergänzt durch ein Schreiben vom 26. Juni 2017, ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 29. Juni 2017 Haft zur Sicherung der Abschiebung des Betroffenen nach Marokko an. Der Vollzug der Sicherungshaft sollte mit dem Ende der noch andauernden Freiheitsstrafe beginnen und die Dauer von zwei Monaten nicht übersteigen. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Landgericht zurückgewiesen. Nachdem der Betroffene am 1. August 2017 aus der Haft entlassen worden ist, beantragt er mit der Rechtsbeschwerde festzustellen, durch den Beschluss des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt zu sein.
II.
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts lag spätestens zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung und dem Wirksamwerden der Haftanordnung ein wirksamer Haftantrag vor. Da die Ergänzung des Haftantrages vom 26. Juni 2017 dem Betroffenen bei der richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht nicht übersetzt ausgehändigt worden sei, sei dies im Wege einer erneuten Anhörung durch den ersuchten Richter durch das Beschwerdegericht nachgeholt worden. Die Dauer der Abschiebehaft sei nicht zu beanstanden. Zwar liege noch kein gültiges Heimreisedokument vor. Da aber bereits eine Zusicherung der zuständigen Behörden gegeben sei, gehe die Kammer davon aus, dass sich die Haftdauer tatsächlich an der voraussichtlichen Dauer der Abschiebung orientiere. Auch die weiteren Voraussetzungen für den Erlass der Haftanordnung seien erfüllt. Wie sich aus der Ergänzung zu dem Haftantrag vom 26. Juni 2017 ergebe, sei gegen den Betroffenen eine Abschiebungsandrohung ergangen.
III.
Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag.
1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2014
- V ZB 192/13, juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 15. September 2016 - V ZB 30/16, juris Rn. 5).
b) Dem wird der Haftantrag nicht gerecht. Die beteiligte Behörde begründet die beantragte Haftdauer von zwei Monaten lediglich mit dem Hinweis, dass für den Betroffenen noch kein gültiges Heimreisedokument vorliege, jedoch sei bereits eine Zusicherung der zuständigen Behörde gegeben; die beantragte Haftdauer sei der voraussichtlichen Dauer des Verfahrens angepasst worden. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG; näher Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, FGPrax 2012, 225 Rn. 10), unzureichend.
2. Dieser Fehler ist auch nicht geheilt worden.
a) Mängel des Haftantrages können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zu der erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere Voraussetzungen für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (vgl. Senat, Beschluss vom 11. Februar 2016 - V ZB 74/14, juris Rn. 9).
b) Hier hat die beteiligte Behörde ihren Haftantrag durch das Schreiben vom 26. Juni 2017 zwar ergänzt; hierzu ist der Betroffene von dem Beschwerdegericht auch persönlich angehört worden. Die ergänzenden Ausführungen in dem Schreiben vom 26. Juni 2017 beziehen sich aber nur auf die Frage der Abschiebungsandrohung, eine weitere Konkretisierung des für erforderlich gehaltenen Haftzeitraumes von zwei Monaten ist indessen nicht erfolgt.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Göbel Schmidt-Räntsch Brückner Haberkamp Vorinstanzen:
AG Garmisch-Partenkirchen, Entscheidung vom 29.06.2017 - XIV 110/17 B LG München II, Entscheidung vom 11.07.2017 - 6 T 2310/17 -