8 W (pat) 23/12
BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 23/12 Verkündet am 19. Januar 2016
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2007 018 022 …
BPatG 154 05.11
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hat der 8. Senat (Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr.-Ing. Dorfschmidt, Heimen und Dipl.-Ing. Brunn beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 16 vom 20. April 2010 aufgehoben und das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 16. September 2010,
Beschreibung, Seiten 1-4, 6, 8-9 gemäß Schriftsatz vom 1. Dezember 2015, Beschreibung, Seiten 5, 7 und 10 überreicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen gemäß Patentschrift.
Die weitergehende Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Das Patent 10 2007 018 022 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Luftdüse“ ist am 17. April 2007 unter Inanspruchnahme einer inneren Priorität vom 25. April 2006 angemeldet worden. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2008 ist das Patent erteilt und am 9. April 2009 ist die Erteilung veröffentlicht worden.
Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 9. Juli 2009 Einspruch erhoben, mit dem der vollständige Widerruf beantragt wurde. Zur Stützung ihres Einspruchsvorbringens in Bezug auf fehlende Patentfähigkeit des Patentgegenstands (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) hat sich die Einsprechende auf folgende Dokumente bezogen (Dokumente D1 bis D9 aus Erteilungsverfahren):
D1: D2: D3: D4: D5: D6: D7: D8: D9: D10: D11: D12:
EP 0 810 112 A2 DE 20 2004 004 229 U1 DE 101 44 122 C1 DE 20 2004 016 983 U1 DE 103 39 339 A1 DE 10 2004 038 016 A1 DE 102 23 660 A1 DE 299 14 962 U1 DE 199 27 265 A1 DE 10 2005 036 159 A1 DE 10 2004 003 059 A1 DE 89 07 750 U1 Ferner wird der Einspruchsgrund der unzureichenden Offenbarung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG geltend gemacht.
Die Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat daraufhin das Streitpatent, das seitens der Patentinhaberin lediglich in der erteilten Fassung verteidigt wurde, mit Beschluss vom 20. April 2010 widerrufen. Nach Auffassung der Patentabteilung ist der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem vorliegenden Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 16. Juni 2010. Sie führt in ihrer Beschwerdebegründung an, dass der Gegenstand des erteilten Patents nach Anspruch 1 sowohl neu sei als auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Als Hilfsantrag reicht sie einen Satz mit geänderten Patentansprüchen 1 bis 15 ein.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Patentabteilung 16 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 20. April 2010 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 – 16 gemäß
1. Dezember 2015, Beschreibungsseiten 1 – 10 gemäß
1. Dezember 2015,
im Übrigen gemäß Patentschrift,
Schriftsatz Schriftsatz vom vom hilfsweise das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 – 15 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 16. September 2010, Beschreibungsseiten 1 – 4, 6, 8 – 9 gemäß Schriftsatz vom 1. Dezember 2015, Beschreibungsseiten 5, 7 und 10 überreicht in der mündlichen Verhandlung,
im Übrigen gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Gegenstände des Anspruchs 1 nach Haupt- und Hilfsantrag durch den Stand der Technik zumindest nahegelegt sind.
Der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lautet:
"Luftdüse zur Führung eines Luftstroms aus einem Luftzuführschacht oder aus einer Luftzuführleitung in Heizungs-, Lüftungsoder Klimaanlagen, insbesondere für Fahrgasträume in Kraftfahrzeugen, bestehend aus einem Gehäuse, das in einen Wanddurchbruch einsetzbar ist und das einen rückseitigen Anschluss für einen Luftzuführschacht oder eine Luftzuführleitung sowie eine vorderseitige Luftausströmöffnung aufweist, mit einem im Innenraum des Gehäuses (1) vorgesehenen Dralleinsatz (2) aus mehreren segmentförmigen Drallelementen (4), die derart angeordnet sind, dass zwischen zwei benachbart angeordneten Drallelementen (4) jeweils ein Strömungsdurchgang (5) besteht, dadurch gekennzeichnet, dass der Dralleinsatz (2) im Innenraum des Gehäuses (1) angeordnet ist und einen zentrischen Grundkörper (3) aufweist, auf dessen Mantelfläche die mehreren Drallelemente (4) verteilt befestigt sind, wobei mindestens durch Schwenken des Dralleinsatzes (2) gegenüber der Längsachse des Gehäuses (1) die Richtung und/oder die Intensität des aus der Luftdüse austretenden Luftstroms veränderbar ist.“
Der eingereichte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 weist einen zusätzlichen Einschub auf, der nach der Formulierung „…die mehreren Drallelemente (4) verteilt befestigt sind“ eingefügt ist:
„und der als röhrenförmiges Bauteil ausgestaltet ist“.
Wegen der weiteren Patentansprüche des Haupt- und Hilfsantrags sowie wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde der Patentinhaberin ist frist- und formgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§ 73 Abs. 2 PatG). Sie hat in der Sache jedoch lediglich insoweit Erfolg, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents führt. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.
2. Als Fachmann ist vorliegend ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau oder Klimatechnik anzusehen, der bereits mehrere Jahre Berufserfahrungen aufweist und im Bereich der Entwicklung von Kraftfahrzeug-Klimaanlagen tätig ist.
3. Das Streitpatent betrifft eine Luftdüse zur Führung eines Luftstroms aus einem Luftzuführschacht oder aus einer Luftzuführleitung in Heizungs-, Lüftungsoder Klimaanlagen, insbesondere für Fahrgasträume in Kraftfahrzeugen [0001].
Ausgehend von bekannten Lösungen aus dem Stand der Technik soll der Gegenstand des Anspruchs 1 nach den Angaben in der Streitpatentschrift die Aufgabe lösen, eine Luftdüse zu schaffen, bei der mit kostengünstig herstell- und montierbaren sowie wenig Bauraum beanspruchenden Bauteilen eine Drallwirkung auf die durchströmende Luft erzeugt werden kann, so dass am Ausströmquerschnitt der Luftdüse eine weiche, diffuse und aufgeweitete Strömung bei gleichzeitiger Richtungsprägung erzielbar ist [0013].
A. Hauptantrag
1. Der erteilte und nach Hauptantrag verteidigte Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Form:
1. Luftdüse zur Führung eines Luftstroms aus einem Luftzuführschacht oder aus einer Luftzuführleitung in Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlagen, insbesondere für Fahrgasträume in Kraftfahrzeugen,
1.1 bestehend aus einem Gehäuse, das in einen Wanddurchbruch einsetzbar ist und das einen rückseitigen Anschluss für einen Luftzuführschacht oder eine Luftzuführleitung sowie eine vorderseitige Luftausströmöffnung aufweist,
1.2 mit einem im Innenraum des Gehäuses (1) angeordneten Dralleinsatz (2),
1.2.1 der einen zentrischen Grundkörper (3) aufweist und
1.2.2 der aus mehreren segmentförmigen Drallelementen (4) besteht,
1.2.2.1 die derart angeordnet sind, dass zwischen zwei benachbart angeordneten Drallelementen (4) jeweils ein Strömungsdurchgang (5) besteht,
1.2.2.2 die mehreren Drallelemente (4) sind auf der Mantelfläche des zentrischen Grundkörpers verteilt befestigt,
1.3 wobei mindestens durch Schwenken des Dralleinsatzes (2) gegenüber der Längsachse des Gehäuses (1) die Richtung und/oder die Intensität des aus der Luftdüse austretenden Luftstroms veränderbar ist.
Die typischerweise zur Luftzuführung in Fahrgasträumen von Kraftfahrzeugen eingesetzte Luftdüse weist ein Gehäuse auf, das zur Luftdurchführung in einem Wanddurchbruch (Armaturenbrett) einsetzbar ist. Im Innenraum dieses Gehäuses ist ein Dralleinsatz angeordnet (Merkmal 1.2), wobei die „Anordnung“ im Innenraum für den Fachmann bedeutet, dass der wesentliche – insbesondere befestigte – Teil des Dralleinsatzes sich innerhalb des Gehäuses befindet, wohingegen einzelne Elemente des Dralleinsatzes sich durchaus auch über das Gehäuse hinaus (vor- oder rückwärtig) erstrecken können, wie dies in der Streitpatentschrift anhand der Figur 9 auch dargestellt ist.
Der Dralleinsatz besteht im Wesentlichen aus einem zentrischen Grundkörper und mehreren segmentförmigen Drallelementen (Merkmale 1.2.1 und 1.2.2), wobei die Drallelemente auf der Mantelfläche des zentrischen Grundkörpers verteilt "befestigt" sind (Merkmal 1.2.2.2). Die Drallelemente sind dabei derart angeordnet, dass zwischen zwei benachbarten Elementen jeweils ein Strömungsdurchgang entsteht (Merkmal 1.2.2.1). Eine durch einen Dralleinsatz erzeugte Strömung ist dabei als eine solche anzusehen, die grundsätzlich eine Drehung (Rotation) um die Längsachse der Düse zusätzlich zur axialen Ausströmrichtung vollführt.
Durch zumindest ein Schwenken des (gesamten) Dralleinsatzes gegenüber der Längsachse des Gehäuses lässt sich die Richtung und/oder die Intensität des aus der Luftdüse austretenden Luftstroms verändern (Merkmal 1.3). Weitere Einstelloder Regelungsmöglichkeiten sind damit durchaus möglich bzw. bewusst offen geblieben.
Der Begriff "befestigt" in Merkmal 1.2.2.2 bedarf dabei der Auslegung. Ein "Befestigen" der Drallelemente auf dem zentrischen Grundkörper schränkt nach fachlichem Verständnis die Befestigungsart und die Anzahl der noch verbleibenden "Freiheitsgrade" (Anzahl der "fixierten" translatorischen und rotatorischen Achsen) nicht ein. So könnten die Drallelemente per se beispielsweise lediglich translatorisch fixiert, hingegen durchaus drehbeweglich und auch schwenkbar befestigt sein. Eine vollständig starre Befestigung ist damit nicht verlangt. In der Beschreibung ist der Begriff "befestigt" nicht näher spezifiziert. Zwar zeigen alle Figuren der Ausführungsbeispiele eine offensichtlich starre Befestigung der Drallelemente auf dem zentrischen Grundkörper, diese Beispiele beschränken den durch den Patentanspruch definierten Gegenstand jedoch nicht. Auch die in der Beschreibung gegebenen Hinweise auf eine von Drallelementen und Zentralkörper gemeinsame (einteilige) spritzgegossene Herstellung (Absatz [0015]) sowie die Bezeichnung des Dralleinsatzes als "fester Einsatz" (Absatz [0023]) ist einerseits in Bezug zu einer erfindungsgemäßen Ausgestaltung gesetzt, andererseits ist ein "fester Einsatz" kein Synonym für eine starre (einstückige) Verbindung, so dass auch hieraus keine beschränkende Wirkung erwachsen kann. Insofern unterscheidet sich die Auslegung des Senats hinsichtlich des Merkmals 1.2.2.2 von der der Patentabteilung.
In Bezug auf das Merkmal 1.3 hat die Einsprechende in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Dralleinsatz bedingt durch die Formulierung "mindestens durch Schwenken" nicht zwingend geschwenkt werden müsse und dass der Dralleinsatz dadurch bereits nicht schwenkbar ausgestaltet sein müsse, da gemäß einem Ausführungsbeispiel nach den Figuren 11 und 12 dem Gehäuse 1 Lamellen 6 in Form einer Baugruppe in Strömungsrichtung nach dem Dralleinsatz 2 zugeordnet sind ([0048] und [0049]), so dass der Dralleinsatz gar nicht mehr (manuell) zu betätigen sei.
Dieser Ansicht schließt sich der Senat nicht an. Selbstverständlich kann ein hinter einem Lamellengitter eingesetzter Dralleinsatz sowohl manuell, beispielsweise über Schieber oder Handrädchen, als auch elektrisch positioniert werden. Überdies ist jedoch bereits die Formulierung "mindestens durch Schwenken des Dralleinsatzes" unmissverständlich, da hierbei die schwenkbare Gestaltung des Dralleinsatzes zwingend erforderlich ist.
2. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht patentfähig, da er zumindest gegenüber der Druckschrift D7 (DE 102 23 660 A1) nicht neu ist (§ 3 PatG).
Die Druckschrift D7 (DE 102 23 660 A1) betrifft einen Luftausströmer für ein Fahrzeug, insbesondere für ein Kraftfahrzeug, und dient somit zur Führung eines Luftstroms aus einer Luftzuführleitung mit einer einem Fahrzeuginnenraum zugeordneten vorderseitigen Ausströmöffnung (Patentanspruch 1 der D7). Die Luftdüse weist dabei ein Luftausströmer-Gehäuse auf, das entsprechend seiner Funktion dem Fahrzeug-Luftkanal (Bezugszeichen 4, gemäß Figur 1; gemäß Figur 2 nicht mit Bezugszeichen versehenes Bauteil, das die Ringnut 19 bildet) entspricht. Es sind jedenfalls nicht die in der D7 mit Luftausströmer-Gehäuse (2, Figur 1) bzw. mit Kugelgehäuse (28, Figur 2) bezeichneten Bauteile, die entsprechend ihrer Funktion dem streitpatentgemäßen Dralleinsatz zuzurechnen sind. Das Gehäuse der Luftdüse ist dabei in einen Wanddurchbruch (in den Figuren 1 und 2 angedeutet) einsetzbar und weist einen rückseitigen Anschluss für einen Luftzuführschacht oder eine Luftzuführleitung auf (Verlängerung des Fahrzeugluftkanals 4; Merkmale 1. und 1.1).
Im Inneren des Gehäuses – dies gilt nun lediglich für das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 1 – ist ein Dralleinsatz angeordnet, der insbesondere ein eigenes „Gehäuse“ (Luftströmer-Gehäuse 2), einen zentrischen Grundkörper sowie eine Mehrzahl von Drehflügeln (11) aufweist. Als zentrischer Grundkörper ist dabei in allen Ausführungsvarianten das Verstellelement (6, 22), ausgebildet beispielsweise als Drehknopf (9), und das sich daran anschließende, nicht separat bezeichnete Gehäuse zur Aufnahme der Drehflügel-Betätigungsmittel (12, z. B. die jeweiligen Kegelradpaare 13) sowie gegebenenfalls das Einsatzteil (8) anzusehen, deren Körper jeweils zentrisch in der Verstellelement-Drehachse (7) liegen (s. Figuren). Der Dralleinsatz besteht ferner aus wenigstens zwei Drehflügeln (Patentanspruch 1) bzw. nach einem Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 3 und 4 aus sechs Drehflügeln und somit Drallelementen, die über eine Welle (Drehflü- gel-Schwenkachse 14, 24) mit dem Zentralkörper verbunden und somit an diesem über den Umfang verteilt befestigt sind. Die Drehflügel sind dabei nicht nur in eine Offen- und Geschlossen-Stellung zu verdrehen, sondern können nach Absatz [0014] sowie Patentanspruch 7 auch eine Zwischenstellung einnehmen, um so eine turbulente Luftströmung zu erzeugen, und stellen somit Drallelemente dar. Zwischen den Drehflügeln bzw. Drallelementen befinden sich – in allen Positionen mit Ausnahme der geschlossenen Position – die Durchgangsbereiche für die Luftströmung, die den Strömungsdurchgang zwischen zwei benachbarten Drallelementen darstellen. Damit sind alle Merkmale der Merkmalsgruppe 1.2 bekannt.
Die D7 offenbart ebenfalls, dass der Dralleinsatz insgesamt durch Schwenken gegenüber der Längsachse des Gehäuses veränderbar ist (Merkmal 1.3). Das „Gehäuse des Dralleinsatzes“ der beiden Ausführungsbeispiele gemäß den Figuren 1 und 2 (Luftausströmer-Gehäuse 2 bzw. Kugelgehäuse 28) lässt sich gegenüber dem feststehenden und in die Wand eingelassenen Gehäuse der Luftdüse sowohl verdrehen als auch verschwenken (Beschreibung Spalte 6, Zeilen 40 – 43 und 47 – 50 sowie Patentansprüche 23, 24 und 26). Damit sind alle Merkmale des Gegenstands des Anspruchs 1 nach Hauptantrag aus D7 bekannt.
B. Hilfsantrag
1. Der nach Hilfsantrag 1 verteidigte Patentanspruch 1 lautet in gegliederter Form (hinzugefügtes Merkmal unterstrichen):
……..
1.2.1 der Dralleinsatz weist einen zentrischen Grundkörper (3) auf,
1.2.1.1 der als ein röhrenförmiges Bauteil ausgestaltet ist,
1.2.2 ……..
der Dralleinsatz besteht aus mehreren segmentförmigen Drallelementen (4),
Mit einem zentrischen Grundkörper in röhrenförmiger Form ist der Grundkörper sowohl hohl als auch „vorne“ und „hinten“ offen ausgestaltet. Gemäß Beschreibung wird somit "ein zusätzlicher Kernstrahl“ ausgebildet, so dass hierbei eine Kombination von diffuser und gerichteter Luftströmung erreichbar ist" [0016].
2. Der bereits im Einspruchsverfahren seitens der Einsprechenden geltend gemachte Widerrufsgrund der fehlenden Ausführbarkeit der Erfindung (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG) liegt nicht vor. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 sowie insbesondere auch die Gegenstände nach den erteilten Ansprüchen 7 und 8 (Patentansprüche 6 und 7 nach Hilfsantrag 1) sind für den Fachmann so klar und deutlich offenbart, dass er sie ausführen kann.
Soweit die Einsprechende bemängelt hat, dass der Fachmann nicht verstünde, wie eine zwei- bzw. dreidimensionale Kontur der Drallelemente auszuführen seien, so kann der Senat dieser Argumentation nicht folgen. Bereits in den Patentansprüchen selbst ist die jeweilige Erläuterung enthalten, wonach die zweidimensionale Kontur „eben“ und die dreidimensionale Kontur „räumlich gekrümmt“ ist. Zusätzlich ist in Absatz [0018] dieser Sachverhalt näher erläutert, wonach "die Drallelemente…sowohl zweidimensional und eben als auch dreidimensional und räumlich gekrümmt ausgestaltet" sein können. Dass in den Patentansprüchen der Begriff "Kontur" in seiner Bedeutung nicht im strengen Wortsinn "Umriss", "Schattenlinie" oder entsprechend gebraucht ist, sondern im Sinne von "Gestalt", "Äußeres" oder "Form", ist offensichtlich und liegt im allgemeinen Bedeutungshorizont des Begriffs. Der Fachmann hat somit keinerlei Verständnisprobleme beim Ausführen der Erfindung.
3. Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist neu (§ 3 PatG).
Die bereits zum Hauptantrag behandelte Druckschrift D7 weist keinen rohrförmigen Grundkörper auf und offenbart somit das neu hinzugekommene Merkmal
1.2.1.1 nicht. Gleiches gilt auch für die Druckschriften D8 (DE 299 14 962 U1), D9 (DE 199 27 265 A1), D12 (DE 89 07 750 U1) und D2 (DE 20 2004 004 229 U1), auch hier liegt der zentrische Grundkörper jeweils geschlossen vor. Die seitens der Einsprechenden gegenüber dem Gegenstand des Streitpatents nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag für neuheitsschädlich angesehene Druckschrift D6 (DE 10 2004 016 A1) weist zwar eine zentrale Ausströmöffnung in jedem der zumindest zwei zylinderförmigen Teilkanäle auf (Patentanspruch 1, Figuren), der um diesen rohrförmigen zentrischen Grundkörper angebrachte Dralleinsatz ist jedoch nicht gegenüber der Längsachse des Gehäuses (Düse) schwenkbar angebracht (Merkmal 1.3). Ähnlich sind die Verhältnisse beim Dokument der D5 (DE 103 39 339 A1), dessen Düse ebenfalls keinen schwenkbaren Dralleinsatz offenbart.
Die nachveröffentlichte Druckschrift D10 (DE 10 2005 036 159 A1) zeigt ebenfalls zumindest keinen zentrischen Grundkörper auf, der als röhrenförmiges Bauteil ausgestaltet ist. In der ersten Ausführungsform gemäß den Figuren 1 bis 10 ist als zentrischer Grundkörper gegebenenfalls jeweils der Verstellmechanismus in Form von Welle (11) und (Bedien-) Knopf (12) für die als Luftleitelemente dienenden verdrehbaren Platten anzusehen, während nach den weiteren Ausführungsformen (2 und 3) gemäß den Figuren 11 bis 15 der Dralleinsatz zentrisch jeweils geschlossen ist. Das einen ähnlichen Gegenstand beschreibende (vorveröffentlichte) Dokument D11 (DE 10 2004 003 059 A1) weist nach dem Ausführungsbeispiel der Figuren 1 und 2 bereits keinen zentrischen Grundkörper auf, auf dessen Mantelfläche die Drallelemente verteilt befestigt sind. Die weiteren Ausführungsbeispiele (Figuren 3 bis 9) zeigen jeweils Dralleinsätze, deren zentrischer Grundkörper geschlossen ist. Insofern ist auch in diesen Fällen jeweils zumindest das Merkmal 1.2.1.1 nicht bekannt.
Die weiteren Druckschriften D1 (EP 0 810 112 A2), D3 (DE 101 44 122 C1) und D4 (DE 20 2004 016 983 U1) liegen jeweils weiter ab, hier liegt bereits kein Dralleinsatz vor, da jeweils keine Drallströmung erzeugt wird.
4. Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG).
Ausgehend von der aus Druckschrift D7 bekannten Luftdüse, bei der der zentrische Grundkörper geschlossen ist, kommt der Fachmann nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag. Falls er überhaupt in Betracht ziehen sollte, eine zweite Luftstömung vorzusehen, würde er einfache Lösungen wie die benachbarte Anordnung einer zweiten Düse erwägen. Keinesfalls würde er daran denken, den zentrischen Grundkörper durch einen röhrenförmigen Grundkörper zu ersetzen. Denn der zentrische Grundkörper nach D7 setzt sich gemäß den Figuren 1 bis 6 zumindest aus dem bereits beschriebenen Drehflügel-Betätigungsmittel (12) und dem Verstellelement (6, 22) zusammen. Da die Verstellung der Drehflügel zentral über die Mittenachse der Düse verläuft, hat der Fachmann keine Veranlassung, einen rohrförmigen zentrischen Grundkörper vorsehen. Hierzu müsste er nämlich den gesamten Verstellmechanismus des Dralleinsatzes umgestalten.
Auch die Heranziehung der weiteren im Verfahren befindlichen Dokumente führt nicht zum beanspruchten Gegenstand. Das Dokument D6 weist zwar zentrische Grundkörper auf, an deren Außenseite Drallelemente befestigt sind. Diese Düse ist jedoch vollkommen anders ausgebildet, mit ihr soll im Wesentlichen ein Luftstrahl in mindestens zwei Teilkanäle geteilt werden, die parallel zueinander (fixiert) angeordnet sind. Ihre Drallelemente und auch das jeweilige Zentralrohr sind zudem bereits nicht schwenkbar ausgelegt. Eine Kombination beider Luftdüsen zieht der Fachmann bereits aufgrund der völlig unterschiedlichen Konstruktion und Zielsetzung nicht in Erwägung. Ähnliches gilt im Hinblick auf die Druckschrift D5. Dort ist zwar das mittige, rohrförmige Bauteil schwenkbar ausgelegt, dieses stellt jedoch keinen zentrischen Grundkörper für die stromaufwärts liegenden und überdies festgelegten Drallelemente dar, die jeweils nicht schwenkbar ausgebildet sind (s. Figuren). Die Drallelemente sind an einem weiteren, ebenfalls feststehenden Zwischenrohr befestigt (s. insbes. Figuren 11a und 11b). Der Fachmann gelangt mit dieser von der Luftdüse der D7 voll kommen anderen Lösung nicht zum Streitpatentgegenstand nach Hilfsantrag.
Die Dokumente D2, D12 und D11 offenbaren bereits keinen zentrischen Grundkörper, der als röhrenförmiges Bauteil ausgestaltet ist und können den Fachmann somit auch nicht zu einer Ausgestaltung nach Merkmal 1.2.1.1 anregen. Entsprechendes gilt für die Dokumente D8 und D9, deren Düsen prinzipiell gleich aufgebaut sind wie die den Ausgangspunkt bildende Düse gemäß der D7. Mit Ihnen kann ein röhrenförmiger zentrischer Grundkörper nicht nahegelegt werden.
Ausgehend von der aus Druckschrift D11 bekannten Luftauslassdüse gelangt der Fachmann ebenfalls nicht zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag. Die D11 offenbart gemäß den Ausführungsbeispielen nach den Figuren 3 bis 9 eine Luftströmsteuereinheit mit jeweils vorhandenen Dralleinsätzen, die aus mehreren segmentförmigen Drallelementen bestehen und auch derart angeordnet sind, dass zwischen zwei benachbart angeordneten Drallelementen jeweils - sofern nicht die Schließposition (Figur 8) vorliegt - ein Strömungsdurchgang besteht. Die Drallelemente sind auch auf der Mantelfläche eines zentrischen Grundkörpers (elastisches Element, Patentanspruch 3) befestigt (drehfest verbunden). Die Luftströmsteuereinheit wird gemäß der einleitenden Beschreibung insbesondere für Fahrgasträume in Kraftfahrzeugen verwendet und mag auch in einem Gehäuse in einem Wanddurchbruch eingesetzt sowie gemäß Merkmal 1.3 auch schwenkbar angeordnet sein ("…zylindrisch beliebig orientierbaren Luftstrahl…", [0007]). Jedenfalls ist das Merkmal 1.2.1.1, wonach der zentrische Grundkörper als ein rohrförmiges Bauteil ausgestaltet ist, nicht bekannt.
Der Fachmann hat keine Veranlassung, zusätzlich zum regulierfähigen Öffnungsquerschnitt gemäß der D11 (Ausführungsbeispiele der Figuren 3 bis 9) einen weiteren, mittigen Öffnungsquerschnitt vorzusehen. Einerseits hat er hierfür – wie auch vorstehend ausgeführt – im vorliegenden Stand der Technik kein Vorbild, um zur streitpatenten Lösung zu gelangen. Denn die einzig eine zentrische Öffnung aufweisende Luftdüse der D5, die zudem schwenkbar angeordnet ist, besitzt keinen schwenkbaren Dralleinsatz und zudem bildet die schwenkbare zentrische Öffnung auch nicht den Grundkörper des Dralleinsatzes im Sinne des Streitpatents, auf dessen Mantelfläche die Drallelemente verteilt befestigt sind. Zudem verzichtet der Fachmann auch nicht auf die zusätzliche Option der Luftdüse der D11, die Drallelemente derart einzustellen, dass der Strömungsdurchgang vollständig unterbunden wird (Schließstellung). Insofern sieht der Fachmann gerade keine weitere Strömungsöffnung dieser Luftdüse vor.
Die Ausführungsform der Luftdüse gemäß den Figuren 1 und 2 kommt als Ausgangspunkt der fachmännischen Überlegung nicht in Betracht, da bei dieser Luftdüse bereits ein zentrischer Grundkörper fehlt, auf dessen Mantelfläche die Drallelemente verteilt befestigt sind.
Die seitens der Einsprechenden im Rahmen der Neuheitsbetrachtung in der mündlichen Verhandlung herangezogene Druckschrift D6 ist gleichfalls nicht als Ausgangspunkt einer fachmännischen Betrachtung hinsichtlich der erfinderischen Tätigkeit geeignet, da der dort offenbarte Luftausströmer zwar eine Drallströmung erzeugen kann, jedoch weder Dralleinsatz noch das innere zentrale und rohrförmige Bauteil schwenkbar ausgelegt sind. Aufgrund der parallelen Anordnung mindestens zweier im Wesentlichen zylinderförmiger und „fixierter“ Teilkanäle dieser Ausströmvorrichtung zieht der Fachmann eine Schwenkbarkeit der Dralleinsätze innerhalb eines feststehenden Gehäuses nicht in Erwägung.
Demnach führt den Fachmann weder der bekannt gewordene Stand der Technik noch sein Fachwissen und Fachkönnen in naheliegender Weise zum Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag.
5. Mit diesem tragenden Patentanspruch haben auch die auf den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 15 in der mit Schriftsatz vom 16. September 2010 eingereichten Fassung Bestand, da ihre Gegenstände über selbstverständliche Maßnahmen hinausgehen.
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Dr. Dorfschmidt Heimen Brunn prö