Paragraphen in III ZR 110/21
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1 | 321 | ZPO |
1 | 544 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 110/21 BESCHLUSS vom 2. Juni 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:020622BIIIZR110.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2022 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Liepin beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er hat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen, von der Anhörungsrüge umfassten Angriffe der Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss des Berufungsgerichts in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und daraufhin geprüft, ob sie einen Revisionszulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen der Nichtzulassungsbeschwerde sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Wenn das Gericht eine andere Rechtsauffassung einnimmt, als die Beklagte sich dies wünscht, stellt dies keine Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs dar (vgl. BVerfGE 64, 1, 12).
Von einer näheren Begründung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses hat der Senat nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO abgesehen. In entsprechender Anwendung dieser Bestimmung sieht der Senat auch in diesem Verfahrensabschnitt von einer weitergehenden Begründung ab (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64).
Herrmann Remmert Arend Kessen Liepin Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.07.2019 - 10 O 7466/18 OLG München, Entscheidung vom 27.07.2021 - 32 U 4671/19 -
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1 | 544 | ZPO |
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