Paragraphen in IV ZR 40/19
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3 | 3 | ZPO |
3 | 9 | ZPO |
1 | 26 | EGZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 40/19 BESCHLUSS vom 4. September 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:040919BIVZR40.19.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz am 4. September 2019 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu), 5. Zivilkammer, vom 23. Januar 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 2.736,72 €
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil der Beschwerdewert die gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO bestehende Wertgrenze von 20.000 € nicht übersteigt.
Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages gemäß § 3 und § 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie abzüglich des bei positiven Feststellungsklagen üblichen Abschlags von 20 % festzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 18. November 2015 - IV ZR 154/15, juris Rn. 2; vom 9. November 2011 - IV ZR 37/11, VersR 2012, 336 Rn. 3; vom 8. Dezember 2010 - IV ZR 265/08, VersR 2011, 237 Rn. 2; vom 15. Mai 1996 - IV ZR 337/95, r+s 1996, 332 [juris Rn. 4]). Daraus ergibt sich hier ein Gegenstandswert von 2.736,72 € (Jahresprämien der Kläger und ihres Sohnes von zusammen 977,40 € x 3,5 x 0,8). Daneben sind geltend gemachte oder angekündigte, jedoch noch nicht rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50 % in die Wertfestsetzung einzustellen (Senatsbeschluss vom 9. November 2011 - IV ZR 37/11, VersR 2012, 336 Rn. 4). Derartige Ansprüche haben die Kläger hier nicht angekündigt. Soweit die Beklagte geltend macht, zwischen den Parteien sei nicht der Fortbestand des Versicherungsvertrages, sondern lediglich der Inhalt des Vertrages streitig, würde dies wegen der hier nur geringfügigen Erhöhungen der Versicherungsprämien eher zu einem geringeren Streitwert führen. Im Übrigen sind inhaltliche Änderungen vereinbarter Versicherungsbedingungen wirtschaftlich ohnehin nur schwer zu bewerten und deshalb nicht zu berücksichtigen.
Für die Bemessung der Beschwer ist es hierbei unerheblich, ob der Versicherungsnehmer Feststellung des Fortbestandes seines Kranken- oder Pflegeversicherungsvertrages begehrt oder sich der Versicherer gegen ein solches Fortsetzungsbegehren wendet. Es geht in beiden Fällen um eine pauschalisierte Festsetzung des Streitwerts gemäß §§ 3, 9 ZPO, die sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherer unabhängig davon erfolgt, welche weiteren wirtschaftlichen Folgen sich aus dem Fortbestand oder der Beendigung des Krankenversicherungsvertrages ergeben. Infolgedessen kommt es nicht darauf an, ob - wie die Beklagte mit ihrer Beschwerde geltend macht - bei einer Fortsetzung der drei Vertragsverhältnisse zu den ursprünglichen Bedingungen Sonderverwaltungskosten von über 65.000 € anfallen könnten. Unabhängig davon ist die Beklagte mit diesem Vorbringen bereits deshalb ausgeschlossen, weil sie die maßgeblichen Tatsachen erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vorgebracht hat (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 299/12, BauR 2013, 1483 Rn. 5 f. m.w.N.).
Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann auch nicht auf die Rechtsprechung des Senats zum Streitwert und zur Beschwer in Verfahren nach dem Unterlassungsklagegesetz zurückgegriffen werden. In derartigen Fällen setzt der Senat nach bisheriger Rechtsprechung den Wert jeder angegriffenen Teilklausel mit 2.500 € an (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 29. Juli 2015 - IV ZR 45/15, VersR 2016, 140 Rn. 3). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, da die Beklagte nicht auf Unterlassung der Verwendung bestimmter Versicherungsbedingungen nach dem Unterlassungsklagegesetz in Anspruch genommen wird, sondern auf Feststellung in einem Individualrechtsstreit, dass geschlossene Verträge zu den ursprünglich genannten Bedingungen fortbestehen. In einem solchen Fall finden die §§ 3, 9 ZPO Anwendung.
Mayen Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Götz Vorinstanzen: AG Kaufbeuren, Entscheidung vom 16.03.2018 - 2 C 1039/17 LG Kempten, Entscheidung vom 23.01.2019 - 51 S 570/18 -
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