Paragraphen in II ZB 14/22
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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2 | 21 | KapMuG |
1 | 9 | KapMuG |
1 | 13 | KapMuG |
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1 | 9 | KapMuG |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZB 14/22 BESCHLUSS vom 10. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:101022BIIZB14.22.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2022 durch den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, den Richter V. Sander, den Richter Dr. von Selle und die Richterin Adams beschlossen:
Die Musterbeklagte zu 1 wird hinsichtlich der Rechtsbeschwerden auf Seiten der Musterbeklagten zur Musterrechtsbeschwerdeführerin (entsprechend § 21 Abs. 4, § 13 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 KapMuG) und hinsichtlich der Rechtsbeschwerde der Musterklägerin zur Musterrechtsbeschwerdegegnerin bestimmt (§ 21 Abs. 1 Satz 2 KapMuG).
Born von Selle B. Grüneberg Adams V. Sander Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2022 - 2 Kap 1/21 -
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