Paragraphen in XI ZA 18/14
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZA 18/14 BESCHLUSS vom 28. April 2015 in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber beschlossen:
Den Klägern wird für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2014 Prozesskostenhilfe gewährt und die Rechtsanwaltssozietät …
beigeordnet, soweit die Rechtsverfolgung darauf zielt festzustellen, dass der Beklagten aufgrund eines wirksam erklärten Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung der Kläger keine Ansprüche aus Darlehensvertrag zustehen (vgl. Senatsbeschluss vom
25. Juni 2013 - XI ZR 110/12, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom
20. November 2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 4 f.)
Die Klägerin zu 1 hat auf die Prozesskosten … zahlen.
zu Der Kläger zu 2 hat auf die Prozesskosten …
zu zahlen. Im Übrigen wird das Gesuch um Prozesskostenhilfe zurückgewiesen Ellenberger Menges Joeres Dauber Matthias Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.06.2013 - 2-25 O 512/10 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.07.2014 - 23 U 172/13 -
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