Paragraphen in IV ZR 8/13
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 8/13 BESCHLUSS vom 26. November 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 26. November 2014 beschlossen:
Das Senatsurteil vom 5. November 2014 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es unter II. 1. (Rn. 13) einleitend heißt:
Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht den Klagantrag zu 1 hier nicht für unbegründet erachten.
Wendt Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 27.01.2012 - 13 O 243/10 OLG Celle, Entscheidung vom 29.11.2012 - 8 U 67/12 -
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