Paragraphen in V ZR 41/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 33 | RVG |
1 | 1 | RVG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | RVG |
3 | 33 | RVG |
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 41/21 BESCHLUSS vom 25. November 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:251121BVZR41.21.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2021 durch den Richter Dr. Göbel als Einzelrichter beschlossen:
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird auf 200.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 22. November 2021 beantragt, den Gegenstandswert für seine Tätigkeit festzusetzen. Über diesen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG ist nach Inkrafttreten von § 1 Abs. 3 RVG auch beim Bundesgerichtshof gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG durch den Einzelrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschluss vom 9. August 2021 - GSZ 1/20, juris Rn. 8 ff.). Auf dieser Grundlage ist der Gegenstandswert hier auf 200.000 € (Bodenrichtwert abzüglich Abbruchkosten) festzusetzen. Dies entspricht der Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). Dr. Göbel Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 14.01.2020 - 7 O 3478/17 OLG München, Entscheidung vom 22.02.2021 - 18 U 4075/20 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
3 | 33 | RVG |
1 | 1 | RVG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 1 | RVG |
3 | 33 | RVG |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen