Paragraphen in VII ZR 92/17
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1 | 97 | ZPO |
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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF VII ZR 92/17 BESCHLUSS vom 5. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:051022BVIIZR92.17.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2022 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit sowie die Richterinnen Graßnack und Dr. Brenneisen beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 24. März 2017 wird zurückgewiesen.
Die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht (mehr) vor. Insbesondere soweit die Beschwerde geltend macht, die zwingenden Mindestsätze der HOAI seien "unvereinbar mit der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit der Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG", ist für eine hierauf gestützte Zulassung der Revision kein Raum (mehr). Die insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18. Januar 2022 - C-261/20, BauR 2022, 527 = NZBau 2022, 103 sowie das auf dieser Grundlage ergangene Urteil des Senats vom 2. Juni 2022 - VII ZR 174/19, NZBau 2022, 530 entschieden und damit geklärt. Die Erwägungen der Beschwerde geben keinen Anlass, davon abzuweichen. Eine Revision der Beklagten hätte auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 234.214,38 €
Pamp Graßnack Kartzke Jurgeleit Brenneisen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.06.2016 - 317 O 192/15 OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2017 - 6 U 119/16 -
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