Paragraphen in III ZR 85/19
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2 | 78 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF III ZR 85/19 BESCHLUSS vom 26. September 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:260919BIIIZR85.19.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2019 durch die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Arend sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen:
Der Antrag des Beklagten vom 6. September 2019 auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 27. Zivilsenat - vom 8. April 2019 - 27 U 4744/18 - wird auf seine Kosten verworfen.
Streitwert: 35.762,11 €
Gründe:
1. Das Schreiben des Beklagten vom 6. September 2019 legt der Senat als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO aus. Dieser Antrag ist jedoch unbegründet.
Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 7; vom 9. Januar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 2 und vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 2).
Hieran fehlt es. Der Beklagte hat nicht dargelegt, worauf die Niederlegung des Mandats durch seine Prozessbevollmächtigten beruht.
b) Im Übrigen ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Aussichtslosigkeit ist immer dann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - XI ZR 5/12, juris Rn. 1 und vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 4). Dies ist hier der Fall. Auch ein zugelassener, dem Beklagten zur Rechtsverfolgung beigeordneter Rechtsanwalt wäre nicht in der Lage, dessen Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung von Zulassungsgründen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO erfolgreich zu begründen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine über den Streit der Parteien hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hätte oder die Streitentscheidung durch das Revisionsgericht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre. Von einer näheren Begründung der Entscheidung wird insoweit entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 aaO Rn. 2 und vom 8. Februar 2018 aaO Rn. 5).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist zwar form- und fristgerecht eingelegt, jedoch nicht innerhalb der zuletzt bis zum 11. September 2019 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden (§ 544 Abs. 2).
Tombrink Remmert Reiter Arend Kessen Vorinstanzen: LG Augsburg, Entscheidung vom 26.11.2018 - 34 O 2413/17 OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 08.04.2019 - 27 U 4744/18 -
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