Paragraphen in AnwSt (R) 6/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 146 | BRAO |
1 | 197 | BRAO |
1 | 349 | StPO |
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1 | 146 | BRAO |
1 | 197 | BRAO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF AnwSt (R) 6/21 BESCHLUSS vom 5. November 2021 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten ECLI:DE:BGH:2021:051121BANWST.R.6.21.0 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert und die Richterin Grüneberg sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 5. November 2021 gemäß § 146 Abs. 3 BRAO, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Rechtsanwalts gegen das Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 1. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Rechtsanwalts ergeben hat. Das gilt insbesondere auch für die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die Folgen der verhängten Maßnahme für die berufliche Existenz des Rechtsanwalts. Der Anwaltsgerichtshof hat sich rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass dem Rechtsanwalt trotz des beschränkten Vertretungsverbots und seines Alters - wenn auch erschwert - noch Möglichkeiten zur weiteren Ausübung seines Berufes verbleiben (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1985 - AnwSt (R) 13/85, BRAK-Mitt. 1986, 172, 173 und vom 29. Januar 1996 - AnwSt (R) 11/95, NJW 1996, 1836).
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 197 Abs. 2 Satz 1 BRAO).
Limperg Kau Remmert Merk Grüneberg Vorinstanzen: ANWG München, Entscheidung vom 18.11.2019 - 3 AnwG 51/18 AGH München, Entscheidung vom 01.02.2021 - BayAGH II - 2 - 2/20 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 146 | BRAO |
1 | 197 | BRAO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 146 | BRAO |
1 | 197 | BRAO |
1 | 349 | StPO |
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