Paragraphen in IV ZR 202/16
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2 | 552 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 202/16 BESCHLUSS vom 8. Mai 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:080517BIVZR202.16.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz am 8. Mai 2017 beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juli 2017 wird gemäß § 552 a Satz 1 ZPO ihre Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 27.732,32 €
Gründe:
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin war gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Senat nimmt insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des Beschlusses vom 15. Februar 2017 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat, und zu dem die Klägerin nicht mehr Stellung genommen hat.
Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 08.07.2015 - 10 HKO 39/14 OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.07.2016 - 10 U 859/15 -
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2 | 552 | ZPO |
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