Paragraphen in 6 StR 180/20
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 180/20 BESCHLUSS vom 28. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juli 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Februar 2020 gewährt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 6. Mai 2020 gegenstandslos, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Einziehungsentscheidung dahin ergänzt, dass der Angeklagte als Gesamtschuldner haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR180.20.0 Sander Tiemann Schneider von Schmettau König ECLI:DE:BGH:2020:280720B6STR180.20.0
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen