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III ZA 3/23

BUNDESGERICHTSHOF III ZA 3/23 III ZA 4/23 BESCHLUSS vom 2. März 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:020323BIIIZA3.23.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 1. Zivilsenat - vom 9. November und 23. Dezember 2022 - 1 W 66/22 wird abgelehnt.

Gründe:

I. 1 Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Amtshaftungsklage. Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Die gegen seine Entscheidung eingelegte Gehörsrüge nebst Gegenvorstellung und Ablehnungsgesuch des Antragstellers hat das Oberlandesgericht teils als unzulässig verworfen und teils zurückgewiesen. Gegen beides möchte sich der Antragsteller mit einem als Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Rechtsmittel wenden, für dessen Durchführung er Prozesskostenhilfe beantragt.

II.

Der Senat legt die Eingaben des Antragstellers vom 31. Januar 2023 gegen die im Tenor bezeichneten Beschlüsse als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine - hier als Rechtsmittel allein in Betracht kommende - Rechtsbeschwerde gegen die seine sofortige Beschwerde zurückweisende beziehungsweise die auf die nachfolgenden Rechtsbehelfe ergangenen Entscheidungen aus. Prozesskostenhilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsmittel ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (siehe etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).

Herrmann Böttcher Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.09.2022 - 10 O 113/21 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.11.2022 - 1 W 66/22 -

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