Paragraphen in 4 StR 471/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 471/21 BESCHLUSS vom 20. Dezember 2021 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls ECLI:DE:BGH:2021:201221B4STR471.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. August 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Teilfreispruch des Angeklagten begegnet unter den gegebenen Umständen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. April 2014 – 2 StR 8/14 Rn. 2 und vom 30. Oktober 1991 – 4 StR 463/91, juris Rn. 7; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 260 Rn. 54).
Sost-Scheible Bender Sturm Maatsch Scheuß Vorinstanz: Landgericht Münster, 17.08.2021 - 3 KLs 71 Js 1759/20 15/21
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