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2 StR 477/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 477/22 BESCHLUSS vom 7. Februar 2023 in dem Strafverfahren gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2023 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25. Mai 2022 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 2022 als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, jedoch mit der Maßgabe, dass dieser unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 27. September 2019 (517 Cs – 502 Js 19656/19) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Franke Zeng Krehl Meyberg Eschelbach Vorinstanz: Landgericht Gießen, 25.05.2022 - 7 KLs 502 Js 27118/17 ECLI:DE:BGH:2023:070223B2STR477.22.0

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