V ZB 157/14
BUNDESGERICHTSHOF V ZB 157/14 BESCHLUSS vom 28. Juli 2015 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner, Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Düsseldorf vom 28. März 2014 und der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Landeshauptstadt Düsseldorf auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Feststellungsantrag analog § 62 1 FamFG statthaft, auch im Übrigen zulässig und begründet.
Die Haftanordnung des Amtsgerichts und ihre Aufrechterhaltung durch 2 das Beschwerdegericht haben den Betroffenen schon deshalb in seinen Rechten verletzt, weil abzusehen war, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt Büren und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschluss vom 25. Juli 2014 - V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 ff.). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Stresemann Weinland Roth Kazele Brückner Vorinstanzen: AG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2014 - 152 A XIV 11/14 B LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.07.2014 - 25 T 399/14 -
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