Paragraphen in 2 StR 478/21
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 478/21 BESCHLUSS vom 25. Mai 2022 in der Strafsache gegen alias:
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2021 wird mit der Maßgabe, dass Prozesszinsen erst ab dem 16. Juni 2021 zu entrichten sind, als unbegründet verworfen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkläger- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Franke Zeng Appl Grube Krehl Vorinstanz: Landgericht Köln, 16.06.2021 - 113 KLs 1/21 250 Js 186/20 ECLI:DE:BGH:2022:250522B2STR478.21.0
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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