1 BvL 18/12
Zitierung: BVerfG, 1 BvL 18/12 vom 24.2.2014, Absatz-Nr. 1, http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls20140224_1bvl001812.html Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvL 18/12 - Im Namen des Volkes In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung,
ob § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBl I S. 313) mit Art. 6 Abs. 5 GG vereinbar ist,
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshof vom 27. Juni 2012 (XII ZR 89/10) - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Kirchhof,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus,
Baer,
Britz am 24. Februar 2014 beschlossen:
Die Vorlage ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - gegenstandslos geworden.
Gründe:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 im Verfahren 1 BvL 6/10 festgestellt, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB und Art. 229 § 16 EGBGB, beide in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft vom 13. März 2008 (BGBI I S. 313), gegen Art. 16 Abs. 1, gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1, gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßen und nichtig sind. Aus dem Beschluss des vorlegenden Gerichts ergibt sich, dass § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB auch im vorliegenden Verfahren zur Prüfung gestellt ist. Die Vorlage ist damit gegenstandslos geworden, da die vorgelegte Frage durch die genannte Entscheidung beantwortet ist.
Kirchhof Gaier Eichberger Schluckebier Masing Paulus Baer Britz
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