Paragraphen in 6 StR 480/21
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 480/21 BESCHLUSS vom 3. November 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 8. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch entfällt aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Anordnung der Einziehung des Pullovers der Marke Fila.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Tiemann König von Schmettau Feilcke Vorinstanz: Landgericht Hannover, 08.07.2021 - 33 KLs 9121 Js 130423/20 ECLI:DE:BGH:2021:031121B6STR480.21.0
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1 | 354 | StPO |
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