Paragraphen in 9 W (pat) 14/16
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1 | 2 | PatG |
1 | 73 | PatG |
1 | 6 | PatKostG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 14/16 Verkündet am 8. August 2018
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 100 65 193
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ECLI:DE:BPatG:2018:080818B9Wpat14.16.0
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hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Geier beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden und Beschwerdeführerin zu 1) wird der Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2016 aufgehoben und das Patent in vollem Umfang widerrufen.
Die Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 2) wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Die Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 19. Dezember 2000 angemeldete Patent 100 65 193 der vormaligen Patentinhaberin, der B… S.A.S. in R… (F…), dessen Erteilung am 20. März 2014 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung
„Elektrische Leistungssteuereinheit für einen Gebläsemotor“
durch einen am Ende der mündlichen Anhörung vom 26. April 2016 verkündeten Beschluss im Umfang eines in der Anhörung überreichten Hilfsantrags 3 beschränkt aufrechterhalten.
Die zugehörige Beschlussbegründung wurde von den Unterzeichnenden am 17. Mai 2016 signiert, jeweils in einer separaten Beschlussausfertigung versandt und laut der Empfangsbekenntnisse von der Patentinhaberin am 20. Mai 2016 und von der Einsprechenden am 21. Mai 2016 empfangen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die mit Schriftsatz vom 8. Juni 2016 eingelegte Beschwerde der Einsprechenden, die am selben Tag elektronisch eingegangen ist. Die Einsprechende und Beschwerdeführerin zu 1) ist der Meinung, dass der Gegenstand des beschränkt aufrecht erhaltenen Patents unter anderem ausgehend von der Druckschrift D6: DE 27 24 269 A1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2016, eingegangen per Fax am 9. Juni 2016, hat die Patentinhaberin ebenfalls Beschwerde gegen den Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts eingelegt. In der mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 eingereichten Beschwerdebegründung verteidigt sie ihr Patentbegehren und beantragt die unveränderte Aufrechterhaltung des Streitpatents, hilfsweise die Aufhebung der Entscheidung der Patentabteilung 32 und die Aufrechterhaltung des Streitpatents gemäß einem der mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 eingereichten Hilfsanträge 1 bis 3.
In der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2018 beantragte die Beschwerdeführerin zu 1 und Einsprechende zuletzt,
den Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2016 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Beschwerdeführerin zu 2 und Patentinhaberin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 32 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. April 2016 aufzuheben und das Patent unverändert aufrecht zu erhalten,
hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterlagen: Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, eingereicht mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016,
weiter hilfsweise Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2, eingereicht mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016,
weiter hilfsweise Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3, eingereicht mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016,
Beschreibung und Zeichnung Figuren jeweils gemäß Patentschrift.
Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag (erteilte Fassung) lautet:
Elektrische Leistungssteuereinheit für einen Gebläsemotor, mit einer in einen Gebläsemotor-Stromkreis eingeschleiften, elektrischen Widerstandsanordnung (R1, R2, R3), wobei in den Gebläsemotor-Stromkreis ein PPTC-Element (1) als Überhitzungsschutz eingeschleift ist, das im Strömungsweg der vom Gebläsemotor (M) erzeugten Mediumströmung (S) liegt und von der Mediumströmung kühlend angeströmt wird, wobei das PPTC-Element (1) mit den Widerständen der Widerstandsanordnung (R1, R2, R3) thermisch gekoppelt ist, und somit der Abwärme der elektrischen Widerstandsanordnung (R1, R2, R3) ausgesetzt ist.
Diesem Patentanspruch 1 schließt sich rückbezogen der erteilte Patentanspruch 2 an.
Der einzige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
Elektrische Leistungssteuereinheit für einen Gebläsemotor, mit einer in einen Gebläsemotor-Stromkreis eingeschleiften, elektrischen Widerstandsanordnung (R1, R2, R3), wobei in den Gebläsemotor-Stromkreis ein PPTC-Element (1) als Überhitzungsschutz eingeschleift ist, das im Strömungsweg der vom Gebläsemotor (M) erzeugten Mediumströmung (S) liegt und von der Mediumströmung kühlend angeströmt wird, wobei das PPTC-Element (1) mit den Widerständen der Widerstandsanordnung (R1, R2, R3) thermisch gekoppelt ist, und somit der Abwärme der elektrischen Widerstandsanordnung (R1, R2, R3) ausgesetzt ist, wobei die Widerstandsanordnung mehrere, gestuft seriell in den GebläsemotorStromkreis einschleifbare Widerstände (R1, R2, R3) umfasst und das PPTC-Element (1) zwischen der Widerstandsanordnung und dem Gebläsemotor (M) in den Gebläsemotor-Stromkreis eingeschleift ist.
Der einzige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
Elektrische Leistungssteuereinheit für einen Gebläsemotor, mit einer in einen Gebläsemotor-Stromkreis eingeschleiften, elektrischen Widerstandsanordnung (R1, R2, R3), wobei in den Gebläsemotor-Stromkreis ein PPTC-Element (1) als Überhitzungsschutz eingeschleift ist, das im Strömungsweg der vom Gebläsemotor (M) erzeugten Mediumströmung (S) liegt und von der Mediumströmung kühlend angeströmt wird, wobei das PPTC-Element (1) mit den Widerständen der Widerstandsanordnung (R1, R2, R3) thermisch gekoppelt ist, und somit der Abwärme der elektrischen Widerstandsanordnung (R1, R2, R3) ausgesetzt ist, wobei die Widerstandsanordnung drei gestuft seriell in den GebläsemotorStromkreis einschleifbare Widerstände (R1, R2, R3) umfasst und das PPTC-Element (1) zwischen der Widerstandsanordnung und dem Gebläsemotor (M) in den Gebläsemotor-Stromkreis eingeschleift ist, wobei das PPTC-Element zwischen dem dritten Widerstand (R3) und einem Anschlusspunkt eines Schaltkontakts zur Überbrückung aller drei Widerstände (R1, R2, R3) eingeschleift ist.
Der einzige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet:
Elektrische Leistungssteuereinheit für einen Gebläsemotor, mit einer in einen Gebläsemotor-Stromkreis eingeschleiften, elektrischen Widerstandsanordnung (R1, R2, R3), wobei in den Gebläsemotor-Stromkreis ein PPTC-Element (1) als Überhitzungsschutz eingeschleift ist, das im Strömungsweg der vom Gebläsemotor (M) erzeugten Mediumströmung (S) liegt und von der Mediumströmung kühlend angeströmt wird, wobei das PPTC-Element (1) mit den Widerständen der Widerstandsanordnung (R1, R2, R3) thermisch gekoppelt ist, und somit der Abwärme der elektrischen Widerstandsanordnung (R1, R2, R3) ausgesetzt ist, wobei die Widerstandsanordnung drei gestuft seriell in den Gebläsemotor-Stromkreis einschleifbare Widerstände (R1, R2, R3) umfasst und das PPTC-Element (1) zwischen der Widerstandsanordnung und dem Gebläsemotor (M) in den Gebläsemotor-Stromkreis eingeschleift ist, wobei das PPTC-Element zwischen dem dritten Widerstand (R3) und einem Anschlusspunkt eines Schaltkontakts zur Überbrückung aller drei Widerstände (R1, R2, R3) eingeschleift ist und wobei das PPTC-Element derart in den Gebläsemotorstromkreis eingeschleift ist, dass es in allen Gebläseleistungsstufen (V1, V2, V3) vom wirksamen Gebläsemotorstrom durchflossen wird, in welchen auch wenigstens einer der drei Widerstände (R1, R2, R3) vom Gebläsemotorstrom durchflossen wird.
Zu dem geltenden Unteranspruch des Hauptantrags sowie zu weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
1. Die erhobenen Beschwerden sind statthaft und auch sonst zulässig (§ 73 Abs. 1 und 2 Satz 1 PatG, § 6 Abs. 1 Satz 1 PatKostG).
2. Die Beschwerde der Einsprechenden und Beschwerdeführerin zu 1) hat Erfolg.
Hingegen musste der Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 2) der Erfolg versagt bleiben.
3. Das Patent ist während des Einspruchsverfahrens auf die jetzige Patentinhaberin umgeschrieben worden. Zwar ist eine solche Änderung ohne Zustimmung der jeweiligen Gegenseite nur unter engen Voraussetzungen möglich (vgl. BGH BlPMZ 2007, 459), die hier aber erfüllt sind.
Die Patentinhaberin war ursprünglich die B… S.A.S in R… (F…). Deren Beteiligtenstellung ist durch Umschreibung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen auf die M… GmbH in der …straße in S…
Damit ist auf Seiten der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 2) in zulässiger Weise eine Änderung der Beteiligtenstellung eingetreten, was in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen worden ist.
4. Das Streitpatent betrifft gemäß Absatz [0001] der Streitpatentschrift, im folgenden SPS genannt, eine elektrische Leistungssteuereinheit für einen Gebläsemotor, die eine in einen Gebläsemotor-Stromkreis eingeschleifte elektrische Widerstandsanordnung beinhaltet.
Derartige Gebläsemotor-Leistungssteuereinheiten seien beispielsweise als sogenannte Widerstandsgebläseregler zur Leistungs- und damit Drehzahlregelung von Gebläsemotoren gebräuchlich, die in Klimaanlagen von Kraftfahrzeugen zur Erzeugung einer Frischluft- oder Umluftströmung eingesetzt werden, um klimatisierte Luft in einen Fahrzeuginnenraum zu leiten. Bei bekannten Systemen dieser Art werde der Gebläsemotor oftmals durch eine Thermosicherung vor Überhitzung geschützt.
Unter der Bezeichnung PTC („Positive Temperature Coefficient”) – Elemente seien spezielle elektrische Widerstandselemente bekannt, die im Unterschied zum Temperaturverhalten normaler elektrischer Widerstände in einem gewissen Temperaturbereich einen nahezu sprunghaften Anstieg des Widerstandswerts mit steigender Temperatur um meist mehrere Zehnerpotenzen zeigen. Auf dem Gebiet von Kraftfahrzeug-Klimaanlagen sei es bekannt, PTC-Elemente als elektrische Heizelemente in Wärmeübertragerblöcken einzusetzen. Eine spezielle Untergruppe von PTC-Elementen aus polymerem Material würden als PPTC („Polymere Positive Temperature Coefficient”) – Elemente bezeichnet (vgl. Absätze [0002] und [0003] der SPS).
Der Erfindung liege als technisches Problem daher die Bereitstellung einer elektrischen Leistungssteuereinheit zugrunde, mit der die Leistungszufuhr für einen Gebläsemotor in neuartiger Weise überhitzungsgeschützt gesteuert werden könne (vgl. Absatz [0006] der SPS).
5. Als Fachmann wird bei der nachfolgenden Bewertung des Standes der Technik sowie dem Verständnis des Streitgegenstands von einem Durchschnittsfachmann ausgegangen, der als Diplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik ausgebildet ist. Dieser ist auf dem Gebiet der Entwicklung und Konstruktion der Elektrik von Gebläsemotoren tätig und verfügt auf diesem Gebiet über mehrere Jahre Berufserfahrung.
Aufgrund seiner Ausbildung als Elektrotechnikingenieur zählt die Kenntnis von PTC-Elementen und deren Wirkungsweise zu seinem allgemeinen Fachwissen. Solche Elemente weisen im Unterschied zum Temperaturverhalten normaler elektrischer Widerstände ab einer spezifischen Temperaturschwelle einen nahezu sprunghaften Anstieg des Widerstandswerts mit steigender Temperatur auf, und werden in der Fachsprache auch als „Kaltleiter“ bezeichnet. Dem Fachmann ist dabei ferner bekannt, dass sich diese PTC-Elemente im Wesentlichen in zwei Untergruppen aufteilen. Dies sind PTC-Elemente auf Basis polymerer Werkstoffe, sogenannte PPTC-Elemente, wie dies auch die SPS in Absatz [0003] bereits ausführt, und Elemente auf Keramikbasis.
6. Hauptantrag – erteilte Fassung Der erteilte Patentanspruch 1 ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart. Er beruht jedoch gegenüber dem der Druckschrift D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.
Einer Beurteilung des weiteren geltenden Patentanspruchs 2 bedarf es in der Folge nicht, da mit dem nicht gewährbaren Patentanspruch 1 dem Antrag als Ganzes nicht stattgegeben werden kann (vgl. BGH GRUR 1997, 120 ff. – elektrisches Speicherheizgerät; BGH GRUR 2007, 862-865 – Informationsübermittlungsverfahren II).
6.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben.
M0 Elektrische Leistungssteuereinheit für einen Gebläsemotor, M1 mit einer in einen Gebläsemotor-Stromkreis eingeschleiften, elektrischen Widerstandsanordnung (R1, R2, R3), wobei M2 in den Gebläsemotor-Stromkreis ein PPTC-Element (1) als Überhitzungsschutz eingeschleift ist, M3 das im Strömungsweg der vom Gebläsemotor (M) erzeugten Mediumströmung (S) liegt und von der Mediumströmung kühlend angeströmt wird, M4 wobei das PPTC-Element (1) mit den Widerständen der Widerstandsanordnung (R1, R2, R3) thermisch gekoppelt ist, und somit der Abwärme der elektrischen Widerstandsanordnung (R1, R2, R3) ausgesetzt ist.
6.2 Die Prüfung der Patentfähigkeit erfordert regelmäßig eine Auslegung des Patentanspruchs, bei der dessen Sinngehalt in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der Erfindung liefern, zu bestimmen sind (BGH GRUR 2012, 1124 – Polymerschaum). Dies gilt auch für das Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren. Dazu ist zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellten technische Lehre ergibt, wobei der Fachmann auch die Beschreibung und Zeichnung heranzuziehen hat (BGH GRUR 2007, 859 – Informationsübermittlungsverfahren). Dies darf allerdings weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).
Der vorstehend in Punkt 5 definierte Fachmann entnimmt dem Patentanspruch 1 daher eine elektrische Leistungssteuereinheit, die dazu geeignet ist einen Gebläsemotor anzusteuern. Diese umfasst einen Gebläsemotor-Stromkreis in den zum einen eine Widerstandsanordnung und zum anderen ein PPTC-Element eingeschleift ist. Letzteres dient in der beanspruchten elektrischen Leistungssteuereinheit dem Überhitzungsschutz und ist in diesem Zusammenhang thermisch mit den Widerständen der Widerstandsanordnung gekoppelt. Das PPTC-Element ist daher technisch der Abwärme der elektrischen Widerstandsanordnung ausgesetzt. Besondere Vorteile, welche sich aufgrund der Verwendung des PPTC-Elements beispielsweise gegenüber einer Verwendung von anderweitigen Elementen, wie Kaltleitern auf Keramikbasis, ergeben, heben jedoch weder der Patentanspruch noch das restliche Streitpatent hervor.
Ebenso lässt der Patentanspruch die genaue Anzahl der in der Widerstandsanordnung verbauten einzelnen Widerstände offen. Merkmal M4 nennt den Begriff Widerstände in der Mehrzahl, insofern zumindest von zwei in der Widerstandsanordnung verbauten Widerständen auszugehen ist. Die Anzahl der dem Begriff Wi- derstandsanordnung zugeordneten Bezugszeichen (R1 bis R3) wirkt hierbei nicht beschränkend. Merkmal M3 führt aus, dass das PPTC-Element im Strömungsweg der vom Gebläsemotor erzeugten Mediumströmung liegt und von der Mediumströmung kühlend angeströmt wird. Da der geltende Patentanspruch jedoch nur auf eine Leistungssteuereinheit und nicht etwa auf einen Gebläsemotor oder gar einer darüber hinaus definierten Lüftung gerichtet ist, ist das Merkmal M3 hier nur im Sinne einer Geeignetheit zu verstehen, insofern das PPTC-Element derart im dem Gebläsemotor-Stromkreis eingeschleift ist, dass dieses einer vom Gebläsemotor kommenden Luftströmung und somit einer Kühlung ausgesetzt werden kann. 6.3 Eine solche elektrische Leistungssteuereinheit ist dem Fachmann durch den Stand der Technik jedoch nahe gelegt. So geht aus der Figur 3 der Druckschrift D6 eine elektrische Leistungssteuereinheit in Form einer vierstufigen Gebläsesteuerung für einen Gebläsemotor (4) hervor. Diese umfasst einen Gebläsemotor-Stromkreis mit zwei eingeschleiften Widerständen 5b und 5c, sowie einen eingeschleiften Kaltleiter 3c.
Figur 3 der Druckschrift D6 Der Kaltleiter 3c ist dabei derart räumlich mit Widerständen 5b und 5c zusammengebaut, dass dieser in den Gebläsestufen I, II, III sowohl als Vorwiderstand wie auch als temperatur- und strombegrenzendes Sicherungselement wirkt (vgl. Seite 7, unten – Seitenangaben beziehen sich auf die handgeschriebenen Seitenangaben auf der jeweiligen Seite, oben).
Figuren 7 und 7a der Druckschrift D6 Die Figuren 7 und 7a zeigen einen mechanischen Aufbau einer solchen Schaltungsanordnung nach Fig. 3. Auf einer Grundplatte 14 sind gedruckte Widerstände 5d und 5e, die den Widerständen 5b und 5c der Figur 3 entsprechen, angeordnet und mit einem Anschlussstecker 15 verbunden. Die Widerstandsbahn 5f dient als Kontaktfläche für den Kaltleiter 3h. Durch eine Klemmverbindung ist der Kaltleiter 3h mit der Kontaktfläche 5f und dem sich zur Kühl- und Anschlussplatte einstückig erweiternden Stecker 15a verbunden (vgl. Seite 9, mittig). Der Kaltleiter ist somit mit den Widerständen der Widerstandsanordnung thermisch gekoppelt.
Darüber hinaus offenbart die Druckschrift D6 in einer alternativen Ausführung explizit, dass der Kaltleiter zusammen mit seinen Kühlplatten im Gebläseluftstrom angeordnet ist (vgl. Figur 5; Seite 8, unten). In Verbindung mit den Ausführungen auf Seite 6, mittig, sowie Anspruch 8, liegt es für den Fachmann jedoch auf der Hand, auch die in Figur 7 bzw. 7a gezeigte Anordnung so in dem Gebläseluftstrom anzuordnen, dass der Kaltleiter angeströmt wird, zumindest ist dieser – und nur hierauf kommt es im Vergleich zu dem Gegenstand des Patentanspruchs nach vorstehender Auslegung an – hierzu geeignet in der Leistungssteuereinheit positioniert.
Soweit die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 2) ausführt, dass in Anspruch 8, sowie in der Beschreibung auf Seite 6, mittig, lediglich explizit offenbart sei, dass nur die Vorwiderstände im Gebläseluftstrom angeordnet sind, mag bezogen auf den reinen Wortlaut dieser Textpassagen zutreffen. Ihre Schlussfolgerung, dass dies daher nicht zwingend auch auf eine Anordnung des Kaltleiters in dem Gebläseluftstrom schließen lasse, greift jedoch fehl, denn unter dem Begriff „Vorwiderstände“ subsumiert die Druckschrift D6 bereits auch den entsprechenden Kaltleiter (vgl. Anspruch 1).
Somit ist der Druckschrift D6 im Vergleich zu dem Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 lediglich nicht zu entnehmen, dass der Kaltleiter explizit als PPTC-Element ausgebildet ist.
Dieser Unterschied kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen.
So lässt es die Druckschrift D6 insoweit offen, welche Art von Kaltleiter der einen konstruktiven Nachbau anstrebende Fachmann zu verwenden hat, sofern dieser nur die in der Druckschrift D6 geforderte Bedingung zu erfüllen vermag, dass dessen Widerstandswert bei einer bestimmten Temperatur annähernd sprungförmig zunimmt (vgl. Seite 5, letzter Absatz).
Zum Zeitpunkt des Anmeldetages des Streitpatents standen dem Fachmann allgemein Kaltleiter auf der Basis von keramischen Werkstoffen und auf der Basis von polymeren Werkstoffen, die sogenannten PPTC-Elemente, zur Verfügung. Im Rahmen seines Fachwissens war ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass beide Bauarten in der Lage waren, die in der Druckschrift D6 genannte Bedingung für den dortigen Kaltleiter zu erfüllen. Somit hatte der Fachmann mit keramikbasierten und polymerbasierten Kaltleitern zwei gleichwertige Alternativen zur Verfügung, den konstruktiven Nachbau des in der Druckschrift D6 offenbarten Gegenstandes durchzuführen. Eine Auswahl aus einer dieser beiden gleichwertigen Alternativen kann eine erfinderische Tätigkeit jedoch nicht begründen (BGH GRUR 1996, 857 ff. – Rauchgasklappe).
7. Hilfsantrag 1 Der einzige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Er beruht jedoch gegenüber dem der Druckschrift D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.
7.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung sind unterstrichen).
M0 Elektrische Leistungssteuereinheit für einen Gebläsemotor,
M1 mit einer in einen Gebläsemotor-Stromkreis eingeschleiften, elektrischen Widerstandsanordnung (R1, R2, R3), wobei M2 in den Gebläsemotor-Stromkreis ein PPTC-Element (1) als Überhitzungsschutz eingeschleift ist,
M3 das im Strömungsweg der vom Gebläsemotor (M) erzeugten Mediumströmung (S) liegt und von der Mediumströmung kühlend angeströmt wird,
M4 wobei das PPTC-Element (1) mit den Widerständen der Widerstandsanordnung (R1, R2, R3) thermisch gekoppelt ist, und somit der Abwärme der elektrischen Widerstandsanordnung (R1, R2, R3) ausgesetzt ist,
M5 wobei die Widerstandsanordnung mehrere, gestuft seriell in den Gebläsemotor-Stromkreis einschleifbare Widerstände (R1, R2, R3) umfasst M6 und das PPTC-Element (1) zwischen der Widerstandsanordnung und dem Gebläsemotor (M) in den Gebläsemotor-Stromkreis eingeschleift ist.
7.2 Die gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 neu in den Patentanspruch aufgenommenen Merkmale M5 und M6 entstammen dem erteilten Patentanspruch 2 bzw. dem ursprünglichen Patentanspruch 3.
Merkmal M5 beschränkt die in den Merkmalen M2 und M4 recht allgemein beanspruchte Widerstandsanordnung auf eine Anordnung mit mehreren Widerständen, die gestuft seriell angeordnet sind. Merkmal M6 legt fest, dass das PPTC-Element zwischen der Widerstandsanordnung und dem Gebläsemotor in den Stromkreis eingeschleift ist. Der Gebläsemotor selbst ist nicht Bestandteil des Gegenstands des Anspruchs, da dieser nach wie vor nur auf eine Leistungssteuereinheit gerichtet ist.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 ist daher zulässig, denn dessen Gegenstand ist sowohl ursprünglich offenbart wie auch gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilen Fassung beschränkt.
7.3 Der nunmehr beanspruchte Erfindungsgegenstand erweist sich aber auch mit diesen zusätzlichen Merkmalen nicht als erfinderisch gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D6.
Soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 1 identisch sind mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung, gelten die diesbezüglichen Ausführungen hier gleichermaßen.
Darüber hinaus offenbart die Druckschrift D6 in Figur 3 sowohl die gestufte serielle Anordnung der mehreren einzelnen Widerstände 5b und 5c gemäß Merkmal M5, wie auch die Anordnung des Kaltleiters zwischen der Widerstandsanordnung und dem Gebläsemotor gemäß Merkmal M6.
Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale der bereits ausgehend von der Druckschrift D6 als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Leistungssteuereinheit nach dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung lediglich weitere, ebenfalls aus der Druckschrift D6 bekannte Merkmale hinzu. Mithin beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
8. Hilfsantrag 2 Der einzige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Er beruht jedoch gegenüber dem der Druckschrift D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.
8.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1 sind unterstrichen).
M0 Elektrische Leistungssteuereinheit für einen Gebläsemotor,
M1 mit einer in einen Gebläsemotor-Stromkreis eingeschleiften, elektrischen Widerstandsanordnung (R1, R2, R3), wobei M2 in den Gebläsemotor-Stromkreis ein PPTC-Element (1) als Überhitzungsschutz eingeschleift ist,
M3 das im Strömungsweg der vom Gebläsemotor (M) erzeugten Mediumströmung (S) liegt und von der Mediumströmung kühlend angeströmt wird,
M4 wobei das PPTC-Element (1) mit den Widerständen der Widerstandsanordnung (R1, R2, R3) thermisch gekoppelt ist, und somit der Abwärme der elektrischen Widerstandsanordnung (R1, R2, R3) ausgesetzt ist,
M5 wobei die Widerstandsanordnung drei gestuft seriell in den Gebläsemotor-Stromkreis einschleifbare Widerstände (R1, R2, R3) umfasst M6 und das PPTC-Element (1) zwischen der Widerstandsanordnung und dem Gebläsemotor (M) in den Gebläsemotor-Stromkreis eingeschleift ist,
M7 wobei das PPTC-Element zwischen dem dritten Widerstand (R3) und einem Anschlusspunkt eines Schaltkontakts zur Überbrückung aller drei Widerstände (R1, R2, R3) eingeschleift ist und
8.2 Das gegenüber dem Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 1 neu in den Patentanspruch aufgenommene Merkmal M7 ist in Verbindung mit der Änderung in Merkmal M5 der ursprünglichen Beschreibung sowie insbesondere der Figur 1 zu entnehmen.
Das geänderte Merkmal M5 beschränkt die in den Merkmalen M2 und M4 recht allgemein beanspruchte Widerstandsanordnung nun explizit auf eine Anordnung bestehend aus genau drei Widerständen, die gestuft seriell angeordnet sind.
Das Merkmal M7 spezifiziert die in Merkmal M6 definierte Lage des PPTC-Elements insofern weiter, als das PPTC-Element nun explizit zwischen dem dritten Widerstand (R3) und einem Anschlusspunkt eines Schaltkontakts zur Überbrückung aller drei Widerstände (R1, R2, R3) eingeschleift ist .
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 ist daher zulässig, denn dessen Gegenstand ist sowohl ursprünglich offenbart wie auch gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung beschränkt.
8.3 Der mit Hilfsantrag 2 beanspruchte Erfindungsgegenstand erweist sich aber auch mit diesen zusätzlichen Merkmalen wiederum nicht als erfinderisch gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D6.
Soweit die Merkmale des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrages 2 identisch sind mit denjenigen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 1, gelten die diesbezüglichen Ausführungen hier gleichermaßen.
In Figur 3 offenbart die Druckschrift D6 eine gestufte serielle Anordnung von zunächst nur zwei einzelnen Widerständen 5b und 5c. Allerdings ist in der letzten Zeile auf Seite 7 ausgeführt, dass der Kaltleiterwiderstand dort auch entsprechend dem Ausführungsbeispiel der Figur 2 aufgeteilt sein kann.
Figur 2 der Druckschrift D6 Die Figur 2 zeigt eine Anordnung mit einem Kaltleiterwiderstand 3b und einem diesem zusätzlich vorgeschalteten Festwiderstand 5a, der insbesondere räumlich mit diesem zusammen verbaut ist (vgl. Seite 7, mittig). Bei einer gemäß der letzten Zeile auf Seite 7 gewählten kombinierten Anordnung weist die Steuereinheit dann bei der Schaltstufe I drei gestufte in Serie geschaltete Widerstände auf, nämlich in serieller Reihenfolge die Widerstände 5b, 5c und 5a. Zusätzlich weist die Steuereinheit mit der Schaltstufe IV einen Anschlusspunkt auf, bei dem alle drei Widerstände überbrückt sind, wobei der Kaltleiterwiderstand zwischen dem dritten Widerstand 5a und diesem Anschlusspunkt zur Überbrückung aller drei Widerstände eingeschleift ist. Folglich fügen die zusätzlichen Merkmale des Hilfsantrages 2 der bereits ausgehend von der Druckschrift D6 als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Leistungssteuereinheit nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lediglich weitere, ebenfalls aus der Druckschrift D6 bekannte Merkmale hinzu. Mithin beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
9. Hilfsantrag 3 Der einzige Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist zulässig, denn dessen Gegenstand ist in den Anmeldeunterlagen offenbart und auch beschränkt gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung. Er beruht jedoch gegenüber dem der Druckschrift D6 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ist daher nicht patentfähig.
9.1 Zur Erleichterung von Bezugnahmen sind die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben (Änderungen gegenüber dem Patentanspruch 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2 sind unterstrichen).
M0 Elektrische Leistungssteuereinheit für einen Gebläsemotor,
M1 mit einer in einen Gebläsemotor-Stromkreis eingeschleiften, elektrischen Widerstandsanordnung (R1, R2, R3), wobei M2 in den Gebläsemotor-Stromkreis ein PPTC-Element (1) als Überhitzungsschutz eingeschleift ist,
M3 das im Strömungsweg der vom Gebläsemotor (M) erzeugten Mediumströmung (S) liegt und von der Mediumströmung kühlend angeströmt wird,
M4 wobei das PPTC-Element (1) mit den Widerständen der Widerstandsanordnung (R1, R2, R3) thermisch gekoppelt ist, und somit der Abwärme der elektrischen Widerstandsanordnung (R1, R2, R3) ausgesetzt ist,
M5 wobei die Widerstandsanordnung drei gestuft seriell in den Gebläsemotor-Stromkreis einschleifbare Widerstände (R1, R2, R3) umfasst M6 und das PPTC-Element (1) zwischen der Widerstandsanordnung und dem Gebläsemotor (M) in den Gebläsemotor-Stromkreis eingeschleift ist,
M7 wobei das PPTC-Element zwischen dem dritten Widerstand (R3) und einem Anschlusspunkt eines Schaltkontakts zur Überbrückung aller drei Widerstände (R1, R2, R3) eingeschleift ist und M8 wobei das PPTC-Element derart in den Gebläsemotorstromkreis eingeschleift ist, dass es in allen Gebläseleistungsstufen (V1, V2, V3) vom wirksamen Gebläsemotorstrom durchflossen wird, in welchen auch wenigstens einer der drei Widerstände (R1, R2, R3) vom Gebläsemotorstrom durchflossen wird.
9.2 Das gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 neu in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Merkmal M8 ist der ursprünglichen Beschreibung sowie insbesondere der Figur 1 zu entnehmen.
Das Merkmal M8 legt fest, dass das PPTC-Element derart in den Gebläsemotorstromkreis eingeschleift ist, dass es in allen Gebläseleistungsstufen (V1, V2, V3) vom wirksamen Gebläsemotorstrom durchflossen wird, in welchen auch wenigstens einer der drei Widerstände (R1, R2, R3) vom Gebläsemotorstrom durchflossen wird.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 ist daher zulässig, denn dessen Gegenstand ist sowohl ursprünglich offenbart wie auch gegenüber dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilen Fassung beschränkt.
9.3 Der mit Hilfsantrag 3 beanspruchte Erfindungsgegenstand erweist sich ausgehend von dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 aber auch mit dem zusätzlichen Merkmal M8 als nicht als erfinderisch gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift D6.
Denn bei der – wie vorstehend zum Hilfsantrag 2 beschriebenen – in der Druckschrift D6 offenbarten kombinierten Anordnung der dargestellten Beispiele der Figuren 2 und 3 ergibt sich unmittelbar auch das Merkmal M8. So wird in den Gebläsestufen I, II und III sowohl wenigstens einer der Widerstände, wie auch der Kaltleiterwiderstand vom Motorstrom durchflossen.
Folglich fügt das zusätzliche Merkmal M8 der bereits ausgehend von der Druckschrift D6 als nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhenden Leistungssteuereinheit nach dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lediglich ein weiteres, ebenfalls aus der Druckschrift D6 hervorgehendes Merkmal hinzu. Mithin beruht auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
10. Bei dieser Sach- und Aktenlage war die Beschwerde der Patentinhaberin und Beschwerdeführerin zu 2) daher insgesamt zurückzuweisen, somit hat die Beschwerde der Einsprechenden und Beschwerdeführerin zu 1) Erfolg.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Paetzold Sandkämper Dr. Geier Fi
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 2 | PatG |
1 | 73 | PatG |
1 | 6 | PatKostG |
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