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XI ZR 589/19

BUNDESGERICHTSHOF XI ZR 589/19 BESCHLUSS vom 12. Januar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:120121BXIZR589.19.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2021 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Schild von Spannenberg beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 19.521,52 €.

Gründe: 1 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 2 a) Der Wert der von den Klägern erstrebten weitergehenden Verurteilung der Beklagten zur Zahlung beträgt 19.521,52 €. 3 b) Der Zahlungsantrag zu 2, gerichtet auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, betrifft eine Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG und ist daher für die Bestimmung der Beschwer im Sinne von § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unbeachtlich.

c) Schließlich ergibt sich aus dem - nach Auffassung der Kläger gehörswidrig übergangenen - Antrag auf Feststellung der Erledigung des Feststellungsantrags zu 1 aus der Anschlussberufung keine weitere Beschwer.

Dieser Antrag kann nicht mit dem Wert des Feststellungsantrags vor der Erledigungserklärung gleichgesetzt werden. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reduziert sich der Streitwert bei einer einseitigen Erledigungserklärung des Klägers regelmäßig auf die bis dahin entstandenen Kosten (s. nur BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 3/09, NJW 2011, 529 Rn. 8 mwN). Im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers richtet sich der Beschwerdewert nach den auf den erledigten Teil entfallenden Kosten des Rechtsstreits, die im Wege einer Differenzrechnung zu ermitteln sind, bei der von den tatsächlich angefallenen Kosten die Kosten abzuziehen sind, die entstanden wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. Senatsbeschlüsse vom 2. Juni 2015 - XI ZR 323/14, juris, vom 2. Februar 2016 - XI ZR 136/15, juris Rn. 3 und vom 31. März 2020 - XI ZR 577/18, juris Rn. 4).

Im vorliegenden Fall ist aber auch diese Differenzrechnung nicht geeignet, die Beschwer der Kläger aufgrund der (angeblichen) Nichtberücksichtigung des Antrags auf Feststellung der Erledigung des Feststellungsantrags zu 1 aus der Anschlussberufung zu bestimmen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass den Klägern Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind, die nicht ihnen, sondern der Beklagten aufzuerlegen gewesen wären, wenn sie statt dieses Feststellungsantrags sofort den Zahlungsantrag gestellt hätten oder wenn das Berufungsgericht die Erledigung des Feststellungsantrags festgestellt hätte. Denn das Berufungsgericht hat die Kosten der Berufungsinstanz den Klägern nach § 97 Abs. 2 ZPO auferlegt, weil ihre erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge unzulässig waren. Die Kosten der ersten Instanz hat das Berufungsgericht verhältnismäßig aufgeteilt und dabei den Klägern mit 87% sogar 2 Prozentpunkte weniger auferlegt als sich zu ihren Lasten ergäben, wenn allein auf Erfolg und Misserfolg des Zahlungsantrags abgestellt würde (19.755,76 € von 22.255,31 € = 89%). Unter diesen Umständen sind die Kläger durch die unterbliebene Feststellung der Erledigung ihres Feststellungsantrags zu 1 aus der Anschlussberufung nicht beschwert.

2. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Schild von Spannenberg Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 19.05.2017 - 14 O 121/17 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2019 - 9 U 34/17 -

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