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8 W (pat) 303/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 303/12 Verkündet am 28. November 2013

…

BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 195 34 738 …

BPatG 154 05.11

…

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Kätker und Dr.-Ing. Dorfschmidt beschlossen:

Das Patent 195 34 738 wird widerrufen.

Gründe I.

Das Patent 195 34 738 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Kraftfahrzeug-Klimaanlage“ ist am 19. September 1995 angemeldet worden. Mit Beschluss vom 29. Juli 2005 ist das Patent erteilt und am 26. Januar 2006 ist die Erteilung veröffentlicht worden.

Dagegen hat die Einsprechende am 24. April 2006 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende stützt sich dabei unter anderem auf die folgenden Druckschriften:

D8: DE 40 02 754 A1 D9: US 3 896 872 A Die Einsprechende macht eine unzulässige Erweiterung hinsichtlich der Gegenstände der beiden nebengeordneten Patentansprüche 1 und 2 geltend (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG), darüber hinaus sieht sie ebenfalls die Patentfähigkeit – und hierbei bereits die Neuheit der Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 – gegenüber dem Stand der Technik als nicht gegeben an (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG). Insbesondere sei der Gegenstand des Patentanspruchs 2 gegenüber den Druckschriften D8 und D9 nicht mehr neu. Auch die Gegenstände der weiteren Patentansprüche seien nicht patentfähig.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent zu widerrufen.

Von der Patentinhaberin liegt der schriftliche Antrag vor,

das Patent aufrechtzuerhalten,

hilfsweise das Patent mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 – 16 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 10. April 2007, Beschreibung Absatz 0013 gemäß Hilfsantrag, eingegangen am 10. April 2007, Absätze 0001 – 0012 und 00014 – 0116 gemäß der Patentschrift, Zeichnungen Figuren 1 – 25 gemäß der Patentschrift.

Die Patentinhaberin ist – wie mit Schriftsatz vom 21. November 2013 von ihr angekündigt – nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. In ihrer Einspruchserwiderung vom 3. April 2007 ist sie den Ausführungen der Einsprechenden entgegen getreten und sieht die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 bereits nach Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend an. Ihrer Ansicht nach sind deren Gegenstände auch nicht unzulässig erweitert.

Der geltende Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag lautet:

1. „Kraftfahrzeug-Klimaanlage, mit einem Gehäuse (29a, 29b) zur Bildung eines Luftdurchgangs, durch welchen Luft in einen Passagierraum strömt; einem Gebläse (14) zur Erzeugung eines Luftstroms in dem Luftdurchgang; einem Kühl-Wärmetauscher (21) zum Kühlen der von dem Gebläse geblasenen Luft, der in dem Gehäuse derart angeordnet ist, dass unter dem Kühl-Wärmetauscher ein Raum gebildet ist; einem Heiz-Wärmetauscher (22), der in dem Gehäuse etwa horizontal über dem Kühl-Wärmetauscher angeordnet ist, zum Erwärmen der Luft aus dem Kühl-Wärmetauscher; einem Ausblasmodus-Steuermittel (23), das stromab des HeizWärmetauschers angeordnet ist, zum Verändern einer Strömungsrichtung der in den Passagierraum strömenden Luft, dadurch gekennzeichnet, dass das Gebläse (14) einen im Wesentlichen horizontalen Luftstrom erzeugt; dass der Luftdurchgang in dem Gehäuse (29a, 29b) von dem Gebläse (14) in den Raum unter dem Kühl-Wärmetauscher (21) führt, sodass die Luft von dem Gebläse (14) durch den Kühl-Wärmetauscher (21) und den Heiz-Wärmetauscher (22) in dieser Reihenfolge vertikal von unten nach oben strömt; und dass der Kühl-Wärmetauscher (21) relativ zu der Horizontalen in der Richtung des von dem Gebläse (14) erzeugten, im Wesentlichen horizontalen Luftstroms abwärts geneigt ist.“

Der geltende nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Haupt- und Hilfsantrag lautet:

2. „Kraftfahrzeug-Klimaanlage, wobei das Gebläse (14) gegenüber dem Kühl-Wärmetauscher (21) in Fahrzeugbreitenrichtung versetzt angeordnet ist.“

Hinsichtlich der jeweiligen Unteransprüche gemäß der Haupt- und Hilfsanträge sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.

II.

1. Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 Nr. 1 PatG a.F. zu entscheiden, da die mit der Einlegung des Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862, 863 - Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung).

2. Der frist- und formgerecht eingegangene Einspruch ist substantiiert auf einen der Einspruchsgründe gemäß § 21 PatG gerichtet und daher zulässig. Er ist auch begründet, denn er führt zum Widerruf des Patents.

3. Als Fachmann wird ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschul-Abschluss angesehen, der bereits mehrere Jahre Berufserfahrung mit der Entwicklung und Konstruktion von Klimaanlagen für Kraftfahrzeuge aufweist.

4. Die Erfindung betrifft gemäß der Streitpatentschrift eine KraftfahrzeugKlimaanlage, und insbesondere eine Anordnung für die Kraftfahrzeug-Klimaanlage mit Wärmetauschern, die in ungefähr horizontaler Richtung angeordnet ist und durch ein Gebläse Luft von den Unterseiten der Wärmetauscher her einleitet (Absatz [0001]). Darüber hinaus betrifft die Erfindung gemäß dem nebengeordneten Patentanspruch 2 bereits ganz allgemein auch eine Kraftfahrzeug-Klimaanlage, bei der das Gebläse gegenüber dem Kühl-Wärmetauscher in Fahrzeugbreitenrichtung versetzt angeordnet ist.

Die Kraftfahrzeug-Klimaanlage nach Patentanspruch 2 ist somit durch lediglich ein Merkmal gekennzeichnet, wonach

- das Gebläse gegenüber dem Kühl-Wärmetauscher in Fahrzeugbreitenrichtung versetzt angeordnet ist.

5. Der nach Haupt- und gleichermaßen auch nach Hilfsantrag geltende Patentanspruch 2 ist nicht neu.

So ist beispielsweise aus der Druckschrift D9 eine Kraftfahrzeug-Klimaanlage bekannt (temperature-control system for an automotive vehicle, Spalte 1, Zeilen 5 f.), deren Gebläse (fan 5) in Breitenrichtung im Zentrum liegt und der Kühl-Wärmetauscher (air cooler 9) demgegenüber seitlich versetzt angeordnet ist. Die Figur 3 zeigt für ein Ausführungsbeispiel die vollständig zusammengesetzten Elemente der Klimaanlage in ihrer Position im Kraftfahrzeug. Damit ist der Gegenstand des Patentanspruchs 2 bereits bekannt.

Die seitens der Einsprechenden ebenfalls herangezogene D8 offenbart in ihrer Figur gleichfalls eine Kraftfahrzeug-Klimaanlage, die in ihrer Breitenrichtung in Bezug zur Armaturentafel ein gegenüber dem Kühl-Wärmetauscher (18) seitlich versetzt angeordnetes Gebläse (4) aufweist. Im Übrigen wird selbst in der Streitpatentschrift in Absatz [0005] mit Bezug auf bereits bekannte („herkömmliche“) Klimaanlagen ausgeführt - und in Figur 19 gezeigt - dass eine Lüftereinheit aus dem zentralen Abschnitt des Fahrzeugs mit dort angebrachten Kühl- und Heizeinrichtungen demgegenüber versetzt angeordnet sei.

6. Bei dieser Sachlage kann es auf die von der Einsprechenden ebenfalls angegriffene Zulässigkeit der erteilten Gegenstände der Patentansprüche 1 und 2 im Rahmen einer möglichen unzulässigen Erweiterung gegenüber der ursrpünglichen Offenbarung nicht mehr an. Zumindest gegenüber der Ursprungsoffenbarung des Gegenstands des Patentanspruchs 2 nach Haupt- und Hilfsantrag hatte der Senat erhebliche Bedenken.

7. Nach Wegfall des nebengeordneten Patentanspruchs 2 sowohl nach Hauptals auch nach Hilfsantrag ist aufgrund des Antragsprinzips auch der jeweilige gesamte Anspruchssatz nicht rechtsbeständig (vgl. Busse Patentgesetz, 7. Aufl., § 59, Rdn. 255; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., Einleitung Rdn. 6).

Damit war das Patent zu widerrufen.

Dr. Zehendner Dr. Huber Kätker Dr. Dorfschmidt Pr

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