Paragraphen in IV ZR 151/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 5 | VVG |
1 | 543 | ZPO |
1 | 552 | ZPO |
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1 | 5 | VVG |
1 | 543 | ZPO |
1 | 552 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 151/17 BESCHLUSS vom 25. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:250418BIVZR151.17.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 25. April 2018 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 22. Mai 2017 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.
Gründe:
1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht mehr gegeben.
Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 21. März 2018 (IV ZR 353/16, juris), dem im Wesentlichen ein vergleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass sich der Versicherungsnehmer bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. auch erhebliche oder vollständige Fondsverluste bereicherungsmindernd anrechnen lassen muss.
2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, auch keine Aussicht auf Erfolg.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Regensburg, Entscheidung vom 10.02.2017 - 1 O 161/16 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.05.2017 - 7 U 34/17 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 5 | VVG |
1 | 543 | ZPO |
1 | 552 | ZPO |
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1 | 5 | VVG |
1 | 543 | ZPO |
1 | 552 | ZPO |
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