• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

2 StR 605/13

BUNDESGERICHTSHOF StR 605/13 BESCHLUSS vom 15. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2015 beschlossen:

1. Die Erinnerung der Nebenklägerin S.

gegen den Kostenansatz vom 12. November 2014 wird als unbegründet verworfen.

2. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung, über die gemäß § 139 GVG der Senat zu entscheiden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 1 StR 408/12, NStZ-RR 2013, 191, 192), ist unbegründet.

Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 GKG zu Recht die im Revisionsverfahren entstandene, von der Bundeskasse verauslagte Pflichtverteidigervergütung in voller Höhe angesetzt (Kostenverzeichnis Nr. 9007).

Der Aufrechnungseinwand der Nebenklägerin, der im Revisionsverfahren die Kosten ihres Rechtsmittels auferlegt worden sind, greift nicht durch. Eine Aufrechnung mit dem Schmerzensgeldanspruch der Nebenklägerin gegen den Angeklagten aus dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Marburg vom 26. August 2013 kommt nicht in Betracht. Gleiches gilt für den gegen den Angeklagten gerichteten Auslagenerstattungsanspruch der Nebenklägerin aus diesem Urteil. Zwar kann der Kostenschuldner im Rahmen der Erinnerung gemäß § 8 Abs. 1 JBeitrO grundsätzlich den Aufrechnungseinwand erheben (Laube in: BeckOK GKG, Stand: 13. November 2014, § 66 Rn. 101). Die Voraussetzungen für eine Aufrechnung liegen hier indes nicht vor, da sich die Ansprüche der Nebenklägerin jeweils nicht gegen die Bundeskasse, sondern gegen den Angeklagten richten. Es fehlt daher an einer Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 29. Mai 2007 - Au 6 M 07.357, BeckRS 2007, 37725; VGH München, Beschluss vom 14. April 2008 - 13 M 08.407, BeckRS 2008, 27808).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Appl Eschelbach RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Krankheit an der Unterschrift gehindert.

Appl Zeng Krehl

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 2 StR 605/13

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 66 GKG
1 387 BGB
1 3 GKG
1 19 GKG
1 139 GVG
1 8 JBeitrO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 387 BGB
1 3 GKG
1 19 GKG
2 66 GKG
1 139 GVG
1 8 JBeitrO

Original von 2 StR 605/13

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 2 StR 605/13

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum