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5 StR 648/24

BUNDESGERICHTSHOF StR 648/24 BESCHLUSS vom 30. Juli 2025 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2025:300725B5STR648.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2025 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Februar 2024, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte I. der Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist,

b) im Strafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten Y. Urteil wird verworfen.

gegen das vorbenannte Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten I. wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen den Angeklagten Y. hat es wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt. Dagegen richten sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Das Rechtsmittel des Angeklagten I. hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen erweist es sich wie das Rechtsmittel des Angeklagten Y. insgesamt als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die von beiden Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen greifen aus den in der Antragschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen nicht durch. Ergänzend bemerkt der Senat:

a) Des – schon vom Generalbundesanwalt vermissten – Vortrags des Vermerks der KHK’in D.

hätte es bedurft, weil sich daraus für die Beurteilung der behaupteten Unvertretbarkeit der ermittlungsrichterlichen Entscheidung über den Einsatz des Verdeckten Ermittlers maßgebliche Umstände ergeben könnten

(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Aus dem Vermerk geht hervor, dass erst mehrere Tage nach der richterlichen Zustimmung im Sinne des § 110b Abs. 2 Satz 1 StPO einem Container etwa 2,5 Tonnen Kokain entnommen, durch Surrogate ersetzt und eine Restmenge von ungefähr 215 Gramm im Container belassen wurde.

Dass der Ermittlungsrichter davon wusste, tragen die Beschwerdeführer nicht vor. Anhaltspunkte für eine Täuschung durch die Ermittlungsbehörden sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Mit der Stoßrichtung, der Verdeckte Ermittler habe den Rahmen der ihm von § 110c StPO eingeräumten Befugnisse verlassen, ist die Verfahrensrüge nicht erhoben. Mit diesem Verständnis des Rügevorbringens steht im Einklang, dass die Beschwerdeführer die für eine solche Prüfung erforderlichen Umstände nicht vorgetragen haben; insbesondere fehlt es schon am Vortrag, ob der Verdeckte Ermittler Kenntnis von oder Zugriff auf das Kokain im Container hatte.

b) Die Beanstandung des Angeklagten Y. , mit der er eine Verletzung des Beweisantragsrechts geltend macht, weil die Strafkammer die begehrte erneute Inaugenscheinnahme von Videoaufnahmen und eine hieran anschließende erneute Vernehmung des Y. abgelehnt hat, ist auch deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht vorträgt, aus welchen Gründen sich dem Gericht die vermisste Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.

2. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt allein beim Angeklagten I. zur Änderung des Schuldspruchs wegen (mit-)täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG).

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts kam dem Angeklagten I. als Geschäftsführer eines Import- und Exportunternehmens die Aufgabe zu, sich von unbekannt gebliebenen Hinterleuten in Peru Dosenspargel zu seinem Firmensitz in K. liefern zu lassen und dort an einen Empfänger zu übergeben. Der Angeklagte hielt die Beiladung mit etwa 2,3 Tonnen Kokain für möglich und nahm sie ebenso billigend in Kauf wie ein durch seine Tätigkeit möglicherweise gefördertes Handeltreiben der Hinterleute.

Soweit die Strafkammer bei der Gesamtbetrachtung des Vorstellungsbildes eine an I. gerichtete Mitteilung vom 25. August 2022 berücksichtigt hat, nach der der Container den Ablaufprozess nach Ankunft des Schiffes erfolgreich durchlaufen habe und „freigestellt“ worden sei, lässt sich dies zwar zeitlich nicht mit der festgestellten Ankunft des Schiffes erst am 29. August 2022 in Einklang bringen. Bei der im Übrigen dichten Beweislage beruht das Urteil aber hierauf nicht; das Landgericht hat diesem Umstand nur am Rande Beweisbedeutung beigemessen.

b) Der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wird von den Feststellungen getragen, nicht jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen (mit-)täterschaftlich begangener Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Mittäter der Einfuhr kann zwar auch sein, wer das Rauschgift nicht selbst ins Inland verbringt; der Tatbeitrag des Mittäters muss dann aber einen Teil der Tätigkeit aller und dementsprechend das Handeln der anderen eine Ergänzung seines Tatbeitrages darstellen. Von besonderer Bedeutung sind dabei neben dem Grad des eigenen Interesses am Taterfolg der Einfluss bei der Vorbereitung der Tat und der Tatplanung, der Umfang der Tatbeteiligung und die Teilhabe an der Tatherrschaft oder jedenfalls der Wille dazu, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maßgeblich auch von dem Willen des Täters abhängen. Entscheidender Bezugspunkt für die anzustellende wertende Gesamtbetrachtung ist hierbei stets der Einfuhrvorgang selbst (vgl. st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2025 – 5 StR 558/24; vom 15. Januar 2025 – 5 StR 338/24, NStZ 2025, 367; vom 14. November 2023 – 3 StR 369/23 Rn. 7 jeweils mwN).

Ein entsprechender Einfluss des Angeklagten I. auf den Einfuhrvorgang selbst lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Der Angeklagte hat sich indes der Beihilfe (§ 27 StGB) zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gemacht.

c) Der Senat schließt aus, dass noch Feststellungen, die eine Verurteilung wegen (mit-)täterschaftlicher Einfuhr tragen würden, getroffen werden können, und ändert den Schuldspruch daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. Die Vorschrift des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

d) Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Die zugrundeliegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 26.02.2024 - 639 KLs 8/23 6200 Js 73/22

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1 265 StPO
1 344 StPO
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