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VIa ZR 1013/22

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIa ZR 1013/22 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR1013.22.0 Der VIa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 14. April 2025 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. C. Fischer als Vorsitzende, die Richterin Möhring, die Richter Messing, Dr. F. Schmidt und die Richterin Pastohr für Recht erkannt:

Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Juni 2022 hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2 in Höhe von 1.418,14 € nebst Zinsen zurückgenommen hat, seines Rechtsmittels insoweit für verlustig erklärt. Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht zu seinem Nachteil entschieden hat, hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2 allerdings nur in Höhe von 34.475 € nebst Zinsen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für die Revision wird bis zum 16. Februar 2025 auf bis 40.000 € und danach auf bis 35.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR1013.22.0 Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im Mai 2017 einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Audi A6 Avant 3,0 TDI, der mit einem V6-Dieselmotor der Baureihe EA 896 Gen2 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgestattet ist.

Der Kläger begehrt im Wesentlichen im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit welcher er die Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung (35.893,14 €) zuzüglich Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs (Berufungsantrag zu 2), die Feststellung des Annahmeverzugs (Berufungsantrag zu 3) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag zu 4) begehrt hat, durch Versäumnisurteils vom 5. April 2022 zurückgewiesen. Nach Einspruch des Klägers und dem Antrag, das Versäumnisurteil aufzuheben (Berufungsantrag zu 1), hat das Berufungsgericht - sinngemäß - das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die vom Senat umfassend zugelassene Revision des Klägers, mit welcher er die in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiterverfolgt, hinsichtlich des Berufungsantrags zu 2 nunmehr allerdings mit der Maßgabe, dass die Beklagte verurteilt werde, dem Kläger 34.475 € zu zahlen. Wegen des Differenzbetrags hat der Kläger die Revision vor Beginn der mündlichen Verhandlung der Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

Im Umfang der Revisionsrücknahme (in Höhe von 1.418,14 € nebst Zinsen) war der Verlust des eingelegten Rechtsmittels auszusprechen (§ 555 Abs. 1 ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR1013.22.0 und Abs. 6, § 516 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen hat die Revision im tenorierten Umfang Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

Das Landgericht, welches einen Anspruch aus § 826 BGB und aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zustehe. Insbesondere stehe ihm kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte zu. Bei den vom Kläger behaupteten Funktionen ("Thermofenster", zwei verschiedene Getriebeschaltprogramme) handele es sich nicht um evident unzulässige Abschalteinrichtungen. Bei dieser Sachlage müssten weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen. Solche lägen nicht vor. Weitere unzulässige Abschalteinrichtungen habe der Kläger prozessual unbeachtlich ins Blaue hinein vorgetragen.

II.

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht unter Verweis auf die landgerichtliche Entscheidung eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR1013.22.0 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

Die Berufungsentscheidung ist daher im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR1013.22.0 Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer F. Schmidt Möhring Messing Pastohr Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 28.05.2021 - 4 O 312/20 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2022 - 8 U 209/21 - ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR1013.22.0

-7Verkündet am: 14. Mai 2025 Neumayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ECLI:DE:BGH:2025:140525UVIAZR1013.22.0

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