Paragraphen in 5 StR 596/16
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 251 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 251 | StPO |
1 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 596/16 BESCHLUSS vom 24. Januar 2017 in der Strafsache gegen wegen Totschlags ECLI:DE:BGH:2017:240117B5STR596.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30. Juni 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung von § 251 Abs. 4 Satz 3 StPO bemerkt der Senat:
Das Urteil beruht nicht auf der Verletzung dieser Vorschrift, weil die Vereidigung der verstorbenen bzw. unerreichbaren Zeugen nicht ausführbar war (§ 251 Abs. 4 Satz 4 StPO) und die Strafkammer die uneidlichen Aussagen als solche im Urteil gewürdigt hat.
Sander Schneider Dölp König Mosbacher
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 251 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 251 | StPO |
1 | 349 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen