StbSt (B) 1/24
BUNDESGERICHTSHOF StbSt (B) 1/24 BESCHLUSS vom 7. Mai 2025 in dem berufsgerichtlichen Verfahren gegen die Steuerberaterin wegen Berufspflichtverletzung hier: Anhörungsrüge ECLI:DE:BGH:2025:070525BSTBST.B.1.24.0 Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher und Dr. Leplow sowie die ehrenamtliche Richterin Burmann und den ehrenamtlichen Richter Klie am 7. Mai 2025 gemäß § 356a StPO i.V.m. § 153 Abs. 1 StBerG beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Steuerberaterin vom 3. Februar 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 10. Dezember 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 10. Dezember 2024 die Beschwerde der Steuerberaterin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen – vom 5. März 2024 gemäß § 129 Abs. 5 Satz 2 StBerG zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Steuerberaterin mit ihrem Schriftsatz vom 3. Februar 2025.
1. Die als Anhörungsrüge auszulegende Eingabe vom 3. Februar 2025 (vgl. § 300 StPO i.V.m. § 153 Abs. 1 StBerG) ist bereits unzulässig. Denn die Steuerberaterin hat die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten. Der Beschluss ist am 17. Dezember 2024 hinausgegeben worden.
2. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge unbegründet. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Steuerberaterin nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) in sonstiger Weise verletzt. Das Beschwerdevorbringen der Steuerberaterin ist durch den Nichtabhilfebeschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe – Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen – vom 13. Mai 2024 und den Antrag des Generalbundesanwalts vom 2. Juli 2024 erschöpfend beantwortet worden. Weitere Ausführungen des Senats zur Zurückweisung der Beschwerde waren daher nicht veranlasst, was von § 129 Abs. 5 Satz 2 StBerG für den – auch hier gegebenen – Fall der Einstimmigkeit ausdrücklich vorgesehen ist (BGH, Beschluss vom 1. April 2014 – StbSt (B) 2/13 Rn. 3).
Jäger Mosbacher Leplow Burmann Klie Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2023 - 23 StL 2/21 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.03.2024 - StO 1/23 -
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